3.3.2.4
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Lager Regeln mit dem Ziel Ordungsgrössen und Leitplanken zu geben.
(Lager Regeln)
vom 20. November 2019
Der Synodalrat (Fachstellen Jugend und Bildung) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
gestützt auf: Artikel 52 und 64 der Kirchenordnung vom 1. März 2013
beschliesst:
2.2 § 52, 2.2 § 64 In einem Lager oder an einen Projekt wollen wir gemeinsam eine gute Zeit erleben. Unser Ziel ist es, als Gemeinschaft unterwegs zu sein. Werte wie gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe, Inklusion, Sicherheit und Gesundheit sind uns wichtig. Um das Zusammenleben erfreulich und für alle positiv zu gestalten, braucht es einige Regeln. Das Ziel der Regeln ist nicht, sie möglichst bis an die Grenzen auszutesten, sondern vielmehr Ordnungsgrössen oder Leitplanken zu geben, in denen die uns wichtigen Werte gedeihen können.
Indem sie sich am Leitbild der Fachstelle Jugend sowie den Wirkungszielen Integration, Sozialisation, Partizipation, Gesundheitsförderung und Jugendkultur orientiert, möchten unsere Lager optimale Erfahrungsräume für Jugendliche sein.
Im Übrigen sind die Weisungen des Kantons Freiburg gemäss dem Beschluss des Synodalrats vom 30.10.2024 anwendbar:
Regeln und Empfehlungen für Organisatoren von Lagern für Kinder und Jugendliche
Gute Praxis für die Organisation von Ferienlagern Die neun Lager-Prinzipien
1. Orientierung am Leitfaden der Fachstelle Jugend der Kantonalkirche
2. Gleichbehandlung für alle. Inklusion.
3. Die Inhalte und das soziale Umfeld sind im Einklang.
4. Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
5. Respektvolle Förderung statt (Über)forderung.
6. Fairness und Umweltbewusstsein.
7. Gegen Gewalt, Ausgrenzung, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
8. Absage an Drogen. Verzicht auf Tabak und Alkohol.
9. Gegen jegliche Form psychischer, sozialer oder ökonomischer Gewalt.
Lager bieten viele Lernmöglichkeiten, Spannendes und Neues wird ausprobiert. Junge Menschen
können mit Gleichaltrigen eigene Ideen entwickeln, verwirklichen und faszinierende Erfahrungen sammeln. Sie haben dabei grosse Gestaltungsfreiräume und können sich und ihre Welt neu erleben und erfinden. Sie erwerben Kompetenzen, werden flexibel und belastbar, treffen Entscheidungen und lernen, was es heisst, Verantwortung für sich und andere zu tragen. Das bedeutet auch, für die eigenen Ideen, Entscheidungen und Handlungen einzustehen und für die daraus resultierenden Konsequenzen Rechenschaft abzulegen.
Lagerleiterinnen und –leiter haben eine Verantwortung gegenüber den Teilnehmenden. Sie müssen für deren Schutz und Sicherheit sorgen. So sind sowohl die Planung als auch die Durchführung von Aktivitäten immer den Fähigkeiten der Teilnehmenden anzupassen. Um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, muss eine Lagerleitung verhältnismässige Regeln definieren und diese mit angemessenen Massnahmen durchsetzen.
Verantwortung gegenüber den Eltern
Während einer Aktivität oder eines Lagers übernimmt ein Leiter einen Teil der elterlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Zusätzlich ist der Leiter für die frühzeitige und umfassende Information der Eltern verantwortlich. Die Lagerleitung muss bei allen Aktivitäten hinter ihrem Tun stehen können. Sie muss entscheiden, welche Aktivitäten durchgeführt werden und wo Grenzen gesetzt werden. Allgemein sollen Leiterinnen und Leiter nur das tun, was sie selbst verantworten und einschätzen können.
Verantwortung gegenüber dem Leitungsteam
Ein Lagerleiter ist für das Wohl des Leitungsteams, die Organisation und Koordination der Gruppe, für ein sinnvolles Delegieren von Aufgaben innerhalb des Teams und für die Unterstützung und Betreuung der Mitleiter verantwortlich. Jedes Lager und jede Aktivität beeinflusst die öffentliche
Wahrnehmung der Kirche. Dies gilt für positive aber auch für negative Ereignisse. Deshalb ist es wichtig, dass die Leiter bei der Planung und Durchführung von Lagern die Vorgaben und Erwartungen der Fachstelle Jugend berücksichtigen und sich ihrer Rolle als Botschafter der Kirche bewusst sind.
Verantwortung gegenüber der Fachstelle Jugend
Die Fachstelle Jugend unterstützt die Aktivitäten der Kirchgemeinden finanziell und bietet den Leitern eine umfassende Beratung. Im Gegenzug wird von den Leitenden erwartet, dass sie sich bei Planung,
Durchführung und Auswertung von Lagern und Aktivitäten an den Zielen der Kantonalkirche orientieren und sich an die Vorgaben halten.
Nebst allen spannenden Aufgaben und vielen Freiheiten übernimmt die Leiterperson auch
eine rechtliche Verantwortung. Ereignet sich im Rahmen einer Lagers oder einer Aktivität ein Unfall, stellt sich aus juristischer Sicht die Frage, wer für dessen Folgen einzustehen hat. Dabei wird zwischen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen unterschieden.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Leiterpersonen haben von Gesetzes wegen alles ihnen zumutbare vorzukehren, um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. Verletzt eine Leiterin oder ein Leiter seine Sorgfaltspflicht, kann er vom Geschädigten direkt belangt werden.
Voraussetzungen dafür sind:
• Das Vorliegen eines Schadens.
• Ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Leiters und dem Schaden.
• Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
• Ein Verschulden des Leiters.
Für die Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit einer Handlung wird primär geprüft und berücksichtigt:
• Ob bestehende Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.
• Ob neben oder mangels solcher Vorschriften diejenige Sorgfalt aufgewendet worden ist, die man üblicherweise von einer verantwortungsvollen und umsichtigen Person in der gleichen Situation erwarten darf.
• Die weiteren konkreten Umstände des Schadensereignisses.
Mögliche Merkpunkte zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht
• Die Aktivitäten dem eigenen Wissensstand und der eigenen Erfahrung anpassen.
• Die Aktivitäten dem Alter und den Fähigkeiten der Teilnehmenden anpassen.
• Die relevanten Regeln beachten und einhalten.
• Ausbildungen besuchen, die auf die Funktion zugeschnitten sind.
• Betreuung suchen.
• Die relevanten Informationen einholen (Rekognoszieren, medizinische Auskünfte über die Teilnehmenden).
• Teilnehmende und Eltern frühzeitig über die geplanten Aktivitäten und die notwendige Ausrüstung informieren.
• Für Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen ein Sicherheitskonzept erstellen und das Vorgehen im Notfall planen.
• Teilnehmende angemessen beaufsichtigen (Anfang und Ende der Aktivität definieren, klare Regeln aufstellen und Grenzen setzten, Einhaltung der Regeln sicherstellen).
• Bei der Durchführung die Situation immer wieder neu beurteilen und einschätzen.
• Die Leitung von Gruppen nur an Personen mit den notwendigen Fähigkeiten delegieren.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Konsequenzen kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinzukommen. Strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann eine Person nur dann, wenn sie eine konkrete Straftat begangen hat und ihr darüber hinaus rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Sobald es sich um gravierende Vorfälle handelt, wie z.B. schwere Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, müssen die Strafverfolgungsbehörden unabhängig vom Willen des Geschädigten oder seiner Angehörigen tätig werden und die Umstände des Unfalles und die Verantwortlichkeiten abklären (sog. Offizialprinzip). Lediglich untergeordnete Delikte, wie z.B. leichte Körperverletzungen, werden nur dann verfolgt, wenn die oder der Geschädigte eine Strafanzeige einreicht.
Wie kann der Leitende mit seiner Verantwortung umgehen? Welche Massnahmen kann er treffen, um seine rechtliche Verantwortung wahrzunehmen?
Vergleiche dazu «Alles was Recht ist. Rechtshandbuch
für Jugendarbeitende», okaj zürich.
Diese Regeln sind für die von der Fachstelle Jugend der ev.-ref. Kantonalkirche Freiburg mitfinanzierten Projekte verbindlich und empfehlen sich auch für sämtliche anderen Projekte und Lager. Übergeordnetes Recht ist in jedem Fall einzuhalten. Ebenfalls sind die neun Lager-Prinzipien mit ihren Leitsätzen und Erklärungen einzuhalten.
Die Regeln sollen in verständlicher Sprache zielgruppengerecht formuliert werden und durch eine Sequenz am Anfang des Lagers zusammen mit den Teilnehmenden erarbeitet und verabschiedet werden.
Regeln (mögliche Formulierungen)
• Illegale Suchtmittel (dazu gehört auch Hasch) sind verboten.
• Drogenbesitz und –konsum (inklusive Alkohol!) sind entsprechend der gültigen Gesetze verboten und werden in keinem Fall geduldet.
• Rauchen (Nikotin): Wer nicht ohne Rauchen leben kann, meldet sich vor dem Lager bei der Leitung. Es werden entsprechende Regeln vereinbart. Wer sich nicht vorgängig meldet, verzichtet auf das Rauchen. Ansonsten gilt ein Rauchverbot für alle Teilnehmenden unter 18 Jahren. Von den Erwachsenen wird erwartet, während den Sequenzen nicht zu rauchen und in den Pausen separate Orte aufzusuchen
• Alkohol: Eingehalten wird mindestens Schweizer Recht (Wein und Bier ab 16 / harter Alkohol ab 18). Grundsätzlich gilt: Alkohol darf nur in Anwesenheit eines Leiters konsumiert werden und nur in angemessenen Mengen. (Sportlager: Da man einen grossen Teil der Zeit sportlich unterwegs ist, ist wegen der Unfallgefahr Alkohol grundsätzlich verboten.)
• der Besitz von Waffen ist verboten.
• Die Zimmer sind während des ganzen Lagers geschlechtergetrennt.
• Während der Nachtruhezeit befinden sich Knaben und Mädchen in getrennten Zimmern.
• Es wird täglich vom Team eine Nachtruhe bestimmt. Diese ist einzuhalten.
• Je nach Haus ist aus Rücksicht auf andere Bewohner / Nachbarn eine Zeit festgelegt, ab der nur noch Zimmerlautstärke erlaubt ist. Entsprechende Informationen werden im Lager gegeben.
• Verpasste Nachtruhe ist kein Grund, am nächsten Tag nicht mitzumachen.
• Programmpunkte wie Essen, Input, Ausflüge, Tagwache usw. gelten für alle. Die Zeiten sind verbindlich.
• Die abgemachten Zeiten sind verbindlich und werden von allen eingehalten.
• Alle Teilnehmerinnen sind bereit, sich an den Küchen- und weiteren Hausarbeiten zu beteiligen. Gruppeneinteilungen sind verbindlich, die zugewiesenen Arbeiten werden gemeinsam erledigt.
• Währen der freien Zeit ist es für das Team (für den Notfall) wichtig, ungefähr zu wissen, wer wo ist. Daher ist beim Entfernen von der Gruppe oder beim Verlassen des Lagergeländes jeweils der Tagesleiter zu informieren.
• Niemand entfernt sich von der Gruppe ohne sich bei der Gruppenleitung abzumelden.
• Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind durch eine mindestens 18 Jahre alte Leitungsperson begleitet (Ausnahme: Kleingruppen nach vorheriger Absprache mit der Leitung).
• Smartphones, Kamera, Music Player etc. können auf eigene Verantwortung mitgenommen werden. Die Lagerleitung haftet nicht für Diebstähle.
• "Phonefree-Zonen" können definiert werden.
• Im Lager werden Fotos für den gemeinsamen Chat, für Berichte oder die Homepage gemacht. Zusätzlich zu den geltenden Rechtsvorschriften ist einem sensiblen Umgang mit dem Recht auf das eigene Bild Rechnung zu tragen.
• Die Küche ist kein Selbstbedienungsladen. Wer etwas zwischendurch essen möchte, meldet sich beim Küchenteam.
• Die Benützungsregelungen im Bezug auf Räume und Geräte werden im Camp bekannt gegeben. Bei Missachtung kann das Leiterteam das entsprechende Gerät (Handy, Ping-Pong Tisch etc..) bis zum Ende des Lagers konfiszieren oder mit einem Verbot belegen.
Bestimmung der Konsequenzen
• Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer leisten den Anordnungen des Leiterteams Folge.
• Bei Regelverstoss bestimmt das Leiterteam angepasst Massnahmen.
• Bei groben Regelverstössen kann ein Teilnehmer, eine Teilnehmerin vom Lager ausgeschlossen werden und muss dann unverzüglich die Heimreise antreten. Die entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer bzw. seine Eltern. Es erfolgt keine Rückerstattung des Lagerbeitrags.
• Werden Regeln verletzt, greift die Lagerleitung ein. Wer sich wiederholt nicht an die Regeln hält, wird vorzeitig nach Hause geschickt.
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2017 OKJA Zürich, Alles was Recht ist, Rechtshandbuch für Jugendarbeitende
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2003 Bundesarbeitsgemeinschaft ev. Jugendferiendienste, Krisenmanagement bei Kinder- und Jugendreisen, Eine Aufsatzsammlung
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BASPO, Lagersport Grundlagen
Vom Synodalrat genehmigt
Der Präsident: Pfr. Pierre-Philippe Blaser
Der Kirchenschreiber: Peter A. Schneider
Murten, 20. November 2019