3.3.3.1

Religionsunterricht im Kindergarten (Richtlinien)
3.3.3.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Religionsunterricht im Kindergarten: Richtlinien der Synode für die Umsetzung

(Religionsunterricht im Kindergarten (Richtlinien))
vom 1. März 2016
Vorbemerkungen:
1. Die nachfolgenden Richtlinien geben den Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg den Rahmen für den ökumenischen Religionsunterricht im Kindergarten.

2. Sie stützen sich auf die Kirchgenordnung, insbesondere auf die Artikel 46 bis 58 im Kapitel "Die Weitergabe des Glaubens" und auf den Synodebeschluss vom 1. März 2016 zum Religionsunterricht im Kindergarten.
1
Grundsatzentscheid
3.3.3 § Die ERFK will von ihrem verfassungsmässigen Recht des kirchlichen Religionsunterrichtes in der obligatorischen Schulzeit Gebrauch machen und diesen auch im Kindergarten einführen.
2
Einführung
Die Synode heisst eine schrittweise Einführung während den nächsten 5 Jahren, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten gut.
3
Zusammenarbeit
Die Synode beauftragt die Kirchgemeinden mit den lokalen Schulbehörden und den Vertretern der örtlich katholischen Kirchgemeinden zu diskutieren und zusammenzuarbeiten.
4
Form des Unterrichtes
Der Unterricht wird grundsätzlich in ökumenischer Form durchgeführt.
Der Staat stellt den Kirchen dafür im Rahmen des Stundenplanes die Zeit von fünf über das Jahr verteilten Schwerpunkten zur Verfügung*).
Wir empfehlen Schwerpunkte zu zwei Lektionen.

*)

Fussnote

Dieser Unterricht wird in ökumenischer Zusammenarbeit mit den beiden anerkannten Kirchen während den Schuljahren 2016-2017 stattfinden. Er umfasst fünf über das Schuljahr verteilte Schwerpunkte (zu je 2 Lektionen). Er wird allen Kindergartenschülern erteilt, welche nicht nach Artikel 23 Absatz 3 des Schulgesetzes dispensiert sind. (Brief der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 7.3.2016, Paragraph 5).
5
Inhalt des Unterrichtes
Der Unterricht findet auf der Basis eines ökumenischen, von beiden Kantonalkirchen erarbeiteten Lehrplanes statt.
6
Lehrpersonen
Die Lehrpersonen beider Konfessionen sollen über eine Ausbildung / Weiterbildung verfügen, die von der reformierten Fachstelle Bildung und katholischen Fachstelle Katechese erarbeitet und sichergestellt wird.
Von der Synode verabschiedet am: 1. März 2016
Brief der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 7.3.2016
Vom Synodalrat in Kraft gesetzt am: 12. Oktober 2016