3.8.3.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Richtlinien für die finanzielle Beteiligung der Kantonalkirche an der Weiterbildung der Amtsträgerpersonen (Kostenverteilung)
(Amtsträger: Kostenverteiler Aus-, Weiterbildung )
vom 13. September 2023
Ablauf und Fristen für Aus- und Weiterbildungsgesuche
2.2 § 168 Abs. 3 Die Frage der Aus- und Weiterbildung wird beim jährlichen Mitarbeitendengespräch zwischen Arbeitgeber und Amtsträgerperson angesprochen.
Die Aus- und Weiterbildungen für das kommende Jahr sowie die Modalitäten der Kostenübernahme werden beim jährlichen Mitarbeitendengespräch gemäss den kantonalen Richtlinien und den Empfehlungen für die Kirchgemeinden festgelegt.
Amtsträgerpersonen mit Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion sollten wenn möglich 6 Monate, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der betreffenden Weiterbildung bei der Kantonalkirche ein Gesuch um Kostenbeteiligung einreichen. Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen: Antrag auf Kostenbeteiligung, Kopie des Berichts des jährlichen Mitarbeitendengesprächs, Voranmeldung bei der Kirchgemeinde und gegebenenfalls Kopie der Vereinbarung mit der Kirchgemeinde.
3- bis 5-tägige Weiterbildung, jedes Jahr oder alle 2 Jahre. Der Weiterbildungsbereich wird von Arbeitgeber und Amtsträgerperson gemeinsam bestimmt.
Es handelt sich dabei um die Weiterbildungen des OPF, von A+W, PWB und anderen EduQua-zertifizierten Einrichtungen.
Richtlinie für Amtsträgerpersonen in kantonalkirchlicher Funktion:
Kostenverteilung: Komplette Übernahme durch den Arbeitgeber, das bedeutet: Übernahme der Kosten für die Weiterbildung und der Spesen. Die Zeit der Ausbildung gilt als Arbeitszeit.
Liegt der Beschäftigungsgrad bei unter 50%, gilt folgende Kostenaufteilung: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber.
Empfehlung für Amtsträgerpersonen in Gemeindefunktion:
Kostenverteilung: Komplette Übernahme durch den Arbeitgeber, das bedeutet: Übernahme der Weiterbildungskosten und der Spesen. Die Zeit der Ausbildung gilt als Arbeitszeit.
Die obligatorische Ausbildung in den ersten 5 Amtsjahren wird ebenfalls zu 100% vom Arbeitgeber übernommen.
Liegt der Beschäftigungsgrad unter 50%, gilt folgende Kostenaufteilung: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber.
Empfehlung für Amtsträgerpersonen mit Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion:
Kostenaufteilung: Komplette Übernahme durch die Kantonalkirche und die betreffende Kirchgemeinde, das bedeutet: Übernahme der Weiterbildungskosten und der Spesen. Die Zeit der Ausbildung gilt als Arbeitszeit.
Die Kosten werden proportional nach Stellenprozent zwischen der Kantonalkirche und der betreffenden Kirchgemeinde aufgeteilt.
Liegt der Beschäftigungsgrad unter 50%, gilt folgende Kostenaufteilung: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, die übrigen 50% sind je nach Stellenprozent zwischen den Arbeitgebern aufzuteilen.
Supervision nach Angebot der reformierten Kirchen oder Begleitung durch einen zertifizierten Coach.
Richtlinie für Amtsträgerpersonen in kantonalkirchlicher Funktion:
Supervision: Wird alle 5 Jahre als Weiterbildung anerkannt und dann vom Arbeitgeber zu 100% übernommen (10 Sitzungen im Laufe eines Jahres).
Coaching: Der Coachingbedarf wird von Arbeitgeber und Amtsträgerperson gemeinsam bestimmt. Kostenübernahme: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber.
Empfehlung für Amtsträgerpersonen in Gemeindefunktion:
Supervision: Wird alle 5 Jahre als Weiterbildung anerkannt und dann vom Arbeitgeber zu 100% übernommen (10 Sitzungen im Laufe eines Jahres).
Coaching: Der Coachingbedarf wird von Arbeitgeber und Amtsträgerperson gemeinsam bestimmt. Kostenübernahme: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber.
Empfehlung für Amtsträgerpersonen in Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion:
Supervision: Wird alle 5 Jahre als Weiterbildung anerkannt und dann von der Kantonalkirche und der betreffenden Kirchgemeinde zu 100% übernommen (10 Sitzungen im Laufe eines Jahres).
Die Kosten werden proportional nach Stellenprozent zwischen der Kantonalkirche und der betreffenden Kirchgemeinde aufgeteilt.
Liegt der Beschäftigungsgrad unter 50%, gilt folgende Kostenaufteilung: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, die übrigen 50% sind je nach Stellenprozent zwischen den Arbeitgebern aufzuteilen.
Coaching: Der Coachingbedarf wird von der Kantonalkirche, der betreffenden Kirchgemeinde und der Amtsträgerperson gemeinsam bestimmt. Kostenübernahme: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, die übrigen 50% sind je nach Stellenprozent zwischen den Arbeitgebern aufzuteilen.
Zertifizierende Langzeitausbildung / Weiterbildung mit Zertifikat
Langzeitausbildung, berufsbegleitend, die zu einer Zertifizierung des Typs CAS, DAS oder Zeugnis führt und 10 bis 30 Tage dauert.
Richtlinie für Amtsträgerpersonen in kantonalkirchlicher Funktion:
Arbeitgeber und Amtsträgerperson wählen die geeignete Weiterbildung gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Arbeitgeber und Amtsträgerperson treffen eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten für die Weiterbildung, die Spesen sowie die Zeit, die der Weiterbildung gewidmet wird. Übernahme der Weiterbildungskosten: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber.
Empfehlung für Amtsträgerpersonen in Gemeindefunktion:
Arbeitgeber und Amtsträgerperson wählen die geeignete Weiterbildung gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Arbeitgeber und Amtsträgerperson treffen eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten für die Weiterbildung, die Spesen sowie die Zeit, die der Weiterbildung gewidmet wird. Übernahme der Weiterbildungskosten: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, 50% der Arbeitgeber
Empfehlung für Amtsträgerpersonen in Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion:
Kantonalkirche, Kirchgemeinde und Amtsträgerperson wählen die geeignete Weiterbildung gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Kantonalkirche, Kirchgemeinde und Amtsträgerperson treffen eine Vereinbarung über die Verteilung der Kosten für die Weiterbildung, der Spesen sowie der Zeit, die der Weiterbildung gewidmet wird. Übernahme der Weiterbildungskosten: 50% übernimmt die Amtsträgerperson, die übrigen 50% sind je nach Stellenprozent zwischen den Arbeitgebern aufzuteilen.
Amtsträgerpersonen mit Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion sollten wenn möglich 6 Monate, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der betreffenden Weiterbildung bei der Kantonalkirche ein Gesuch um Kostenbeteiligung einreichen. Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen: Antrag auf Kostenbeteiligung, Kopie des Berichts des jährlichen Mitarbeitendengesprächs, Voranmeldung bei der Kirchgemeinde und gegebenenfalls Kopie der Vereinbarung mit der Kirchgemeinde.
Bezahltes Bildungssemester (KO, Art. 168.4)
2.2 § 168 Abs. 4 Richtlinie für Amtsträgerpersonen in kantonalkirchlicher Funktion:
Nach jeder Dienstperiode von 10 Jahren in der ERKF können die Amtsträgerpersonen einen bezahlten Bildungsurlaub beantragen. Arbeitgeber und Amtsträgerperson wählen das geeignete Bildungsangebot gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Der Lohn wird während der Zeit des Bildungsurlaubs weitergezahlt.
Empfehlung für Amtsträgerträger in Gemeindefunktion:
Nach jeder Dienstperiode von 10 Jahren in der ERKF können die Amtsträgerpersonen einen bezahlten Bildungsurlaub beantragen. Arbeitgeber und Amtsträgerperson wählen das geeignete Bildungsangebot gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Der Lohn wird während der Zeit des Bildungsurlaubs weitergezahlt.
Empfehlung für Amtsträgerperson in Gemeinde- und kantonalkirchlicher Funktion:
Nach jeder Dienstperiode von 10 Jahren in der ERKF können die Amtsträgerpersonen einen bezahlten Bildungsurlaub beantragen. Kantonalkirche, Kirchgemeinde und Amtsträgerperson wählen das geeignete Bildungsprojekt gemeinsam aus. Dabei sind der ermittelte Bedarf und der Mehrwert der Weiterbildung zu berücksichtigen. Der Lohn wird während der Zeit des Bildungsurlaubs weitergezahlt.
Murten, genehmigt an der Synodalratssitzung vom 13. September 2023
ersetzt die Version vom Februar 2019 - redigiert am 29. Oktober 2002