3.8.3.8

Amtsträger: Ausbildungsbeiträge
3.8.3.8
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien) zur Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst

(Amtsträger: Ausbildungsbeiträge)
vom 16. Januar 1985
Der Synodalrat, gestützt auf Art. 102 (neu Art. 166 Abs. 3) der Kirchenordnung, erlässt folgendes Reglement:
Artikel 1
Grundsatz
2.2 § 166 Abs. 3 Für die Ausrichtung von Studienbeiträgen an Personen, die sich zum Dienst als Pfarrer oder Diakon ausbilden, verfügt der Synodalrat über die Mittel des Stipendienfonds.

Ausbildungsbeiträge können in Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen gewährt werden.
Artikel 2
Formale Berechtigung
Ausbildungsbeiträge können ausgerichtet werden an reformierte Schweizerbürger oder reformierte niedergelassene Ausländer, die bei der Antragstellung seit 2 Jahren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben; am Gesuchsteller, deren Eltern diese Bedingungen erfüllen.
Artikel 3
studienmässige Voraussetzungen
Gesuchsteller haben den Nachweis zu erbringen, dass sie an einer vom Synodalrat anerkannten Ausbildungsstätte aufgenommen worden sind.
Artikel 4
persönliche Voraussetzungen
Der Gesuchsteller soll durch seine Leistungen die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen rechtfertigen und insbesondere eine unnötige Verlängerung der Ausbildung vermeiden.

Er gibt Auskunft über seine wirtschaftliche Lage und den Stand der Ausbildung.
Artikel 5
finanzielle Voraussetzungen
Kirchliche Stipendien oder Darlehen sind subsidiär und werden nur gewährt, wenn schriftlich nachgewiesen wird, dass andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

Zu den primären Finanzierungsmöglichkeiten gehören:
- eigenes Vermögen oder Erwerbseinkommen (evtl. Steuerausweis)
- Hilfe der Eltern oder des Ehegatten
- Stipendien der öffentlichen Hand
- Stipendien aus Stiftungen und Fonds
- Beiträge von Kirchgemeinden oder Dritten.
Artikel 6
Gesuche
Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind dem Synodalrat einzureichen. Dem erstmaligen Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

- handgeschriebener Lebenslauf
- Steuertaxation des Gesuchstellers und seiner Eltern
- Testatheft
- Kostenvoranschlag für das Studienjahr.
Artikel 7
Höhe der Ausbildungsbeiträge
Die Höhe der Ausbildungsbeiträge richtet sich nach den verfügbaren Fonds-Geldern, nach den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und seiner Eltern und nach der Dauer und Kosten des Studiums.

Der Studienbeitrag wird in der Regel für ein Studienjahr festgesetzt und in zwei Semesterraten ausbezahlt.
Artikel 8
Erneuerung des Gesuchs
Gesuche um weitere Studienbeiträge sind jeweils auf Ablauf eines Studienjahres zu erneuern.
Artikel 9
Ausnahmen
Der Synodalrat kann bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung beschliessen.
Artikel 10
Vollzug
Der Synodalrat entscheidet, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Ausbildungsbeiträge gewährt werden.
Artikel 11
Rückerstattung
Artikel 12
Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wurde vom Synodalrat am beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Murten, den 16. Januar 1985

Synodalrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Die Präsidentin: H. Schneider
Der Sekretär: B. Luder