3.9.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Anstellungsrichtlinien für katechetisch Tätige im kirchlichen Unterricht Freiburg (KUF)
(KatechetInnen: Anstellungsrichtlinien)
vom 23. Juni 2003
3.9.2.1 § 2 Abs. 11 Die Synode der Evang.-ref. Kirche des Kt. Freiburg erlässt folgende Anstellungsrichtlinien mit dem Ziel:
-
Betonung der Verantwortung der Kirchgemeinden und ihrer Mitarbeiterinnen für die christliche Erziehung in Verbindung mit anderen Partnern, insbesondere den Eltern und Paten und der Schule (Art. 48 und 51 KO).
-
Profilierung der Aufgabe und des Berufsbildes der Katechetinnen.
-
Schaffung von Transparenz und Gerechtigkeit für die Anstellung der Katechetinnen innerhalb der Freiburger Kantonalkirche und der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Kantonalkirchen.
-
Schlagen einer Brücke zwischen den deutsch- und den französischsprachigen Kirchgemeinden und ihren pädagogisch-katechetischen Kulturen.
2 Rechtliche Grundlagen:
a)
Kirchenverfassung der Evang.-ref. Kirche des Kts. Freiburg KV ( 1998)
b)
Kirchenordnung der Evang.-ref. Kirche des Kts. Freiburg KO (1998),besonders
2.2 Die Weitergabe des Glaubens (Art. 46 ff)
2.5.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 101 und 102)
3.4.1 Rechte und Pflichten (Art. 151-161, insbes. Art. 154, Abs. 2 Reglemente für Ausbildung und Anstellungsbedingungen)
c)
Schweizerische Gesetzgebung (OR, Arbeitsgesetz, UVG, BVG u.a.).
1 Diese Richtlinien gelten für Personen, die in einer Kirchgemeinde der Evang.- ref. Kirche des Kt. Freiburg einen teilzeitlichen Auftrag für den kirchlichen Unterricht auf der Primar- und/oder Orientierungsstufe übernehmen.
2 Diese Richtlinien gelten sinngemäss auch für Personen, die im Rahmen ihres staatlichen Unterrichtspensums im Auftrag einer Kirchgemeinde den kirchlichen Unterricht erteilen.
3. Anstellungsbedingungen
1 Für katechetische Aufgaben ist entweder eine angemessene vorgängige Ausbildung oder eine berufsbegleiten- de Fachausbildung, welche vom Synodalrat anerkannt ist (Art. 102, Abs. 1 KO), und eine vom Kirchgemeinderat anerkannte Erfahrung erforderlich.
2 Die Katechetin soll einer evangelisch-reformierten Kirche angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchgemeinderat.
Der Katechetin wird ein Unterrichtsauftrag in bestimmten Klassen und für allfällige Zusatzaufgaben in der Kirch- gemeinde erteilt. Dieser Auftrag wird im Anstellungsvertrag und Pflichtenheft umschrieben (Art. 156, Abs. 2 KO).
3.3
Anstellung und Dienstverhältnis
1 1 Die Katechetin wird vom Kirchgemeinderat vertraglich angestellt. (Art. 156, Abs. 2KO).
2 Es handelt sich um eine privatrechtliche Anstellung, die sich nach den Bestimmungen des OR richtet.
3 Der Synodalrat arbeitet in Form von Empfehlungen Musterverträge aus. (siehe Musterverträge, Details).
3.4
Unterstellung und Begleitung
1 Die Katechetin untersteht dem Kirchgemeinderat. Dieser kann die Verantwortung für die geistliche, fachlich- pädagogische und administrative Begleitung an die Unterrichtskommission oder eine geeignete Einzelperson delegieren.
2 Jedes Jahr findet ein MitarbeiterInnengespräch mit dem für das Ressort Unterricht zuständigen Mitglied des Kirchgemeinderats statt.
Bei Abwesenheit und Verhinderung sorgt die Katechetin in Absprache mit dem Kirchgemeinderat für ihre Stellvertretung und informiert die Schulinstanzen.
Für die Katechetin gilt die örtliche Ferienregelung der Lehrerschaft.
1 Das Pflichtenheft, das der Kirchgemeinderat in Absprache mit der MitarbeiterIn erlässt (Art. 156, Abs. 2 KO), enthält folgende Bestimmungen:
Die Katechetin arbeitet im Rahmen der Richtlinien der Synode (Art. 49 KO), den Weisungen des Kirchgemeinderates und ihres Pflichtenheftes selbständig (Art. 102, Abs. 1 KO).
2 Bei der Festlegung von Ort und Zeit des kirchlichen Unterrichts sprechen sich die Schulleitung, der Kirchge- meinderat bzw. die Unterrichtskommission, die Katechetin und die Eltern zusammen ab. (Art. 58 KO).
3 Klassenteilung bzw. -zusammenlegung werden im Rahmen der Vorgaben der Schule vom verantwortlichen Kirchgemeinderatsmitglied bzw. der Unterrichtskommission und der Katechetin geregelt.
Entscheidungsinstanz ist der Kirchgemeinderat.
Unterrichtsausfälle sind so früh wie möglich dem Kirchgemeinderat und der Schule mitzuteilen.
4 Die Katechetin stellt die Angaben über ihren Unterricht (Klassenliste, Ort, Zeit) dem Kirchgemeinderat (Ressortinhaber, Unterrichtskommission) zu Beginn eines neuen Schuljahres zu.
5 Die Katechetin plant ihren Unterricht anhand der von der Synode verbindlich erklärten Richtlinien (Art. 49 KO), Lehrplänen und Planungshilfen sowie fachlichen Normen. Sie stellt ihre Unterrichtsplanung bzw. einen Unterrichtsbericht am Ende des Schuljahres dem Kirchgemeinderat auf dessen Wunsch zur Verfügung.
6 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit Amtsträgern und Unterrichtsteam der Kirchgemeinde, mit Kath. Kolleginnen und Kollegen sowie mit den Lehrpersonen und nimmt an den von der Unterrichtskommission der Kirchgemeinde organisierten regelmässigen Fachgruppentreffen teil.
7 Sie beteiligt sich an Projekten, Gemeindeanlässen und Gottesdiensten; Arbeitsvertrag und Pflichtenheft regeln Umfang und Vergütung dieser Zusatzaufträge.
Die Katechetin verfügt im Rahmen des Budgets über einen Betrag für Unterrichtsmaterial für ihre Klassen.
1 Die Katechetin hat das Recht und die Pflicht sich weiterzubilden: Zur Erhaltung und Steigerung der fachlichen Qualifikation, zur persönlichen Motivation und zur Förderung der kollegialen Zusammengehörigkeit.
2 Der Kirchgemeinderat sorgt für die Aus- und Weiterbildung gemäss den vom Synodalrat erlassenen Richtlinien (vgl. Art. 102).
3 Supervision kann beantragt werden.
4 Weiterbildung findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
5 Obligatorische Weiterbildung:
Die Teilnahme an 1 Tag (bzw. 2 Halbtagen) Weiterbildung pro Schuljahr im Rahmen der von der Freiburger Kantonalkirche angebotenen oder empfohlenen Kurse ist obligatorisch. Die Kursteilnahme wird durch die Kursleitung im Testatheft bestätigt.
Die Kirchgemeinde unterstützt diese Weiterbildung und übernimmt die Kurskosten (eigentliche Kurskosten, Reisespesen, evt. Unterkunft). Das entsprechende Beitragsgesuch ist der für den Unterricht verantwortlichen Person im Kirchgemeinderat mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn einzureichen. Nach Abschluss der Weiterbildung ist eine Abrechnung vorzulegen zwecks Auszahlung.
6 Zusätzliche Weiterbildung: Nimmt die Katechetin freiwillig an anderweitiger, auf ihre Aufgaben bezogener Weiterbildung teil, kann sie mindestens acht Wochen vor Kursbeginn unter Beilage einer Kursbeschreibung beim Kirchgemeinderat einen Beitrag an die Kurskosten beantragen.
Die Katechetin ist sowohl während ihres Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Auflösung zur Verschwiegenheit verpflichtet. (Vgl. Art. 153 KO)
Die Katechetin bemüht sich, Unstimmigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, im direkten Gespräch mit den Betroffenen zu lösen. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, ist er folgenden Instanzen vorzulegen:
a)
Unterrichtskommission oder ihr/e Vertreter/in
b)
Kirchgemeinderat
c)
Synodalrat
d)
Rekurskommission der Kantonalkirche
e)
Ordentliche Gewerbegerichtsbarkeit (für Streitigkeiten, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben)
f)
Gerichtsstand ist der Standort der Kirchgemeinde.
9. Besoldung und Entschädigungen
Die Besoldung wird aufgrund der Anstellungsprozente berechnet und als Monatslohn ausbezahlt. Für die Besoldung sind folgende zwei Tätigkeitsbereiche einzubeziehen:
a)
Lektionen:
gemäss Lohnskala für das Staatspersonal des Kts. Freiburg.
Lohnklasse 20
Amtsträger/in
Lohnklasse: 18
Katechet/in II
Theologe/in mit Universitätsabschluss, ohne Unterrichtspraxis Katechetenkurs Bern oder gleichwertige Ausbildung
sozialdiakonische Mitarbeiter/in mit Fachausbildung AKROS2 und
Absolventin mit Sekundarlehrdiplom.
Lohnklasse 16
Katechet/in
"Ia" : mit Freiburger (oder gleichwertiger) Katecheten-Ausbildung, Primarlehrerdiplom oder AKROS2-Abschluss (Ausbildungskurs für Religionsunterricht an der Orientierungsschule, ökumenisch, 1997-98).
Lohnklasse 14 - 15
"Ib" : Katechetische Mitarbeiterin (Bern); Katechetin ohne Ausbildung, aber mit Unterrichtspraxis.
"Ic" : angestellte Primarlehrperson.
b)
Zusatzaufträge:
Zusatzaufgaben im Auftrag des Kirchgemeinderats (z.B. Mitwirkung an Gottesdiensten, in der Elternarbeit, an Projekttagen oder Lagern sowie Koordinationsaufgaben) sowie deren Entschädigung werden im Anstellungs- vertrag/Pflichtenheft geregelt.
1 Die folgenden Richtzeiten dienen den Kirchgemeinden zur Berechnung des Gesamt-Arbeitspensums für den individuellen Anstellungsvertrag / Pflichtenheft der Katechetin.
2 Es ist von folgender Basis auszugehen:
100 %-Anstellung = 1890 Arbeitsstunden
52 Wochen - 7 Ferienwochen = 45 Arbeitswochen à 42 Arbeitsstunden = 1890 Arbeitsstunden (Richtzeiten für Primarlehrpersonen, Direktion für Erziehung und Kultur des Kts. Freiburg).
Lektionen:
Unterrichtslektion inkl. Vorbereitung 1 Lektion = 1.5 Std.
Nacharbeit Zusammenbringen und Transport : nach Aufwand.
Zusatzaufträge:
Elternarbeit: Elternabend (inkl. Vorbereitung im Team): 8 - 12 Std.
Elternbesuch: 1 - 2 Std.
Gottesdienst inkl. Vorbereitung im Team: 10 - 20 Std.
Projekttage, KUF-Tag: inkl. vorgängige Rekognoszierung: 10 - 20 Std.
Sitzungen, Koordination: nach Aufwand.
In Anlehnung an: Richtlinien für die Arbeit der KatechetInnen, Reformierte Kirchen Bern-Jura, 1998.
9.3
Dienstjahre – Einstufung
1 Jedes Dienstjahr ergibt Anspruch auf Erhöhung um eine Stufe innerhalb der Lohnklasse des Kantons. (Vgl. Art. 88 Personalgesetz des Kt. FR, 2003 und Art. 89 - Ausnahmeregelung des Personalgesetzes des Kt. FR, 2003).
2 Als Dienstjahre gelten die Jahre, während denen die Katechetin eine katechetische Funktion ausgeübt hat, auch in anderen Kirchgemeinden oder Kantonalkirchen. Ähnliche frühere Tätigkeiten und Erfahrungen werden vom Kirchgemeinderat bei der Einstufung innerhalb der Lohnklasse berücksichtigt.
9.4
Teuerungszulage, 13. Monatssalär
werden gemäss den in Kraft stehenden Bestimmungen für das Staatspersonal des Kts. Freiburg ausgerichtet.
1 Der Anstellungsvertrag regelt die Vergütung für folgende Spesen:
-
Persönliches Unterrichtsmaterial: im Rahmen des bewilligten Budgets;
-
Reisespesen: Entschädigung für die Benützung des privaten Personenwagens oder öffentlicher Verkehrsmittel zur Erfüllung der Aufgabe, gemäss Tarif der Kirchgemeinde oder des Staatspersonals;
-
Telefon/Porti: nach Aufwand;
-
Benützung der privaten Büroinfrastruktur;
-
Evt. für weitere Verwaltungsaufgaben.
2 Die Spesen werden halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember abgerechnet. Dazu unterbreitet die Unterrichtsperson dem Kirchgemeinderat frühzeitig ihre Spesenabrechnung mit Belegen.
9.7
Krankheit, Versicherungen, Vorsorge
1 Krankheit:
Die Lohnfortzahlung erfolgt nach Gesetz (Art. 324OR). Die Kirchgemeinde schliesst die Katechetin in ihre kollektive Lohnausfallsversicherung ein.
2 Mutterschaft:
Die Katechetin hat im Fall der Mutterschaft Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub.
3 Unfälle:
Die Katechetin ist gegen Unfälle versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung trägt die Kirchgemeinde, diejenige für die Nicht-Betriebsunfälle die Katechetin selber.
4 Sozialversicherungen: (AHV, IV, ALV, EO): nach Gesetz.
5 Haftpflicht:
Die Katechetin ist in die Haftpflichtversicherung der Kirchgemeinde eingeschlossen.
6 Berufliche Vorsorge:
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
7 Die Aufteilung der Beiträge an die verschiedenen Versicherungen wird zwischen Arbeitgeber und Katechetin gemäss Gepflogenheiten im Vertrag geregelt.
10. Schluss- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Synodalrat überprüft diese Richtlinien alle 5 Jahre.
3.9.2.12 Anhang:
• Muster Arbeitsvertrag
• Muster Abrechnungs- und Berechnungsbogen
• Salärangaben
Am 23. Juni 2003 von der Synode als Empfehlung angenommen (Art. 156 Ziff 1 KO).