3.9.2.1

KatechetInnen: Anstellungsvertrag
3.9.2.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Anstellungsvertrag (KatechetInnen)

(KatechetInnen: Anstellungsvertrag)
vom 31. Dezember 2000
Zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ……………….. vertreten durch den Kirchgemeinderat (Arbeitgeber)
und
................................. (angestellte Person)

ist folgender Anstellungsvertrag im Sinne von Art. 319 ff OR abgeschlossen worden:
1
Stellung
Die Arbeitnehmerin steht im Dienste der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in der Funktion als deutschsprachige Katechetin. Ihr Arbeitsort ist XXX in XXX.
2
Unterstellung und Zusammenarbeit
3.9.2 § Abs. 1 In ihrer Arbeit ist die Arbeitnehmerin dem Kirchgemeinderat unterstellt.
Der Kirchgemeinderat verpflichtet sich, mit XXX zusammenzuarbeiten, sie in der ihr anvertrauten Arbeit zu unterstützen und regelmässig Personalgespräche mit ihr zu führen. Das Formular "Abrechnungs- und Berechnungsbogen" muss jährlich, vor Unterrichtsbeginn besprochen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unterschrieben sein; diese bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
3
Aufgabenbereich
Der Aufgabenbereich ergibt sich aus den separat unterzeichneten Richtlinien, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden. Die Richtlinien können von der Synode angepasst werden.
4
Beginn des Anstellungsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.200X und dauert bis am XX.XX.200X. Mit der unter Art. 2, rechtzeitig vor neu beginnendem Schuljahr, unterzeichneten "Abrechnungs- und Berechnungsbogen", verlängert sich das Anstellungsverhältnis um ein weiteres Schuljahr.
5
Probezeit
Es wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, während der mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden kann.
6
Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten ergeben sich aus der separat unterzeichneten, jährlich angepassten und unterschriebenen.
7
Sorgfalts- Treue- und Schweigepflicht
Die Angestellte ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ferner wird die Sorgfalts-, Treue- und Schweigepflicht in den Richtlinien geregelt.
8
Berufliche Weiterbildung
Der Arbeitgeber befürwortet berufliche Weiterbildung, soweit diese im Interesse der Kirchgemeinde liegt. Die Angestellte richtet jeweils ein Gesuch an den Arbeitgeber betr. Inhalt und Zeitpunkt von Kursen oder Veranstaltungen. Die berufliche Weiterbildung wird im Speziellen in den Richtlinien geregelt.
9
Salär, Richtlinien und Abrechnungs- und Berechnungsbogen
Das Bruttosalär der Angestellten ist per XX.XX. 200X gemäss Tarif für das Staatspersonal des Kt. Freiburg auf Klasse XX, Stufe X festgesetzt.
Die Ausrichtung des 13.Monatssalärs, die Kinderzulagen sowie der Teuerungsausgleich richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonals. Die Anstellungsrichtlinien und der Abrechnungs- und Berechnungsbogen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Der Abrechnungs- und Berechnungsbogen wird nach Absprache angepasst.
10
Salärfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Nach der dreimonatigen Probezeit gewährt der Arbeitgeber der Angestellten im nachstehenden Umfang das Salär, wenn sie ohne sein Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleitung verhindert ist.
während dem 1. Anstellungsjahr 3 Monate
während dem 2. Anstellungsjahr 6 Monate
während dem 3. Anstellungsjahr 9 Monate
ab dem 4. Anstellungsjahr 12 Monate
Im Anschluss an die oben aufgeführten Zahlperioden beträgt die Deckung der Krankentaggeldversicherung während total 720 Tagen 80% (Reglement Visana) und richtet sich bei Unfall nach dem Reglement der obligatorischen Unfallversicherung (Waadt).
Die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankentaggeldversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Militärversicherung werden vom Arbeitgeber auf seine Salärzahlung angerechnet.
Die Kosten der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung (UVG) gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
11
Personalvorsorge
Beträge über dem Koordinationsabzug müssen nach Gesetz verrechnet werden.
12
Freie Tage ohne Salärabzug
Die Angestellte hat Anrecht auf die offiziellen gesetzlichen Feiertage sowie die offiziellen Feiertage in XXX.
Die bezahlten Absenzen wie Hochzeit, Geburt, Tod von Angehörigen etc. richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonals des Kantons Freiburg.
13
Ferien
Der Ferienanspruch wird in den Richtlinien geregelt. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so besteht ein entsprechender Anspruch pro rata temporis.
Sofern Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten drei Monate nicht übersteigen, erfolgt keine Ferienkürzung. Bei Abwesenheit von längerer Dauer wird der Ferienanspruch um 1/12 für jeden vollendeten Absenzmonat gekürzt. Der Zeitpunkt der Ferien wird in Absprache mit dem Arbeitgeber angesetzt.
14
Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Dieser Vertrag ist auf ein Jahr festgesetzt und verlängert sich mit der Unterzeichnung der "Abrechnungs- und Berechnungsbogen"" um ein weiteres Schuljahr. Der Kirchgemeinderat stellt ein Arbeitszeugnis aus. Das Anstellungsverhältnis kann beiderseits mit eingeschriebenem Brief auf Ende des Schulsemesters mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
15
Fristlose Kündigung
Bei vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR kann das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst werden.
16
Kündigungsschutz
Für den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung sind Art. 336 ff. OR massgebend. Für den Kündigungsschutz bei obligatorischem Militärdienst, Krankheit, Unfall ist OR 336c massgebend
Der vorliegende Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und tritt am XX.XX.200X in Kraft.

Beilagen zu diesem Vertrag sind:
Die von der Synode am 23.6.2003 genehmigten Anstellungsrichtlinien für katechetisch Tätige und Berechnungs- und Abrechnungsbogen.

Für den Kirchgemeinderat der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde von: ...................
Der Präsident:
Die Sekretärin:
Die angestellte Person:

Ort und Datum: