2.1 § 26 Abs. 1, 2.1 § 26 Abs. 2 Der gleiche Artikel hält fest, dass jede Kirchgemeinde mindestens die
Kirchgemeindepräsidentin oder den Kirchgemeindepräsidenten und 1 ordinierte Amtsträgerin oder ordinierten Amtsträger [in die Synode] abordnet.
Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident einer Kirchgemeinde durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten ersetzt. Eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger wird durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine 2. Amtsträgerin oder Amtsträger, bestimmt der Kirchgemeinderat 1 Person aus seiner Mitte.
Alle Kirchgemeinden haben dem Büro der Synode die gewählten Suppleanten und die bestimmten Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemeldet. Es ist uns ein Anliegen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass diese Stellvertretungsordnung eingehalten werden muss. Das heisst, dass die Stellvertretungen nur für die bestimmte Vertretung möglich ist und nicht beliebig austausch-, übertrag- und ergänzbar ist.