4.1.1.5

Geschäftsreglement Synode 2014
4.1.1.5
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Geschäftsreglement der Synode 2014

(Geschäftsreglement Synode 2014)
vom 30. Juni 2014
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg gestützt auf:

Artikel 25, Absatz 9 der Kirchenverfassung (KV) vom 1. März 2013 der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg, Artikel 121, Absatz 2 der Kirchenordnung (KO) vom 1. März 2013 der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Freiburg

beschliesst:
1. Allgemeines
Artikel 1
Eröffnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Synode. Sie oder er stellt fest, ob die Synode beschlussfähig und mit der Tagesordnung einverstanden ist.
2 Die Synode kann mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmenden Änderungen in der Traktandenliste beschliessen.
Artikel 2
Meldung neuer Synodemitglieder
Neue Abgeordnete in die Synode und neue Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind dem Büro der Synode mit Beilage der entsprechenden Wahlunterlagen innert nützlicher Frist zu melden.
Artikel 3
Erfassung der Anwesenden und Vereidigung neuer Synodemitglieder
1 Die Abgeordneten in die Synode und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vor Beginn jeder Synode namentlich erfasst (Registrierung der Synodalen) und bestätigen ihre Anwesenheit mit ihrer Unterschrift.
2 Die Vereidigung der neuen Abgeordneten in die Synode und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt zu Beginn der Synode.
Artikel 4
Elektronische Aufzeichnung
Die Verhandlungen werden auf einem elektronischen Datenträger aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.
Artikel 5
Genehmigung des Protokolls
1 Das Protokoll einer Synode wird dieser normalerweise an der darauf folgenden Synode zur Genehmigung vorgelegt.
2 Die Berichtigungsbegehren müssen unter Angabe der alten und der gewünschten Formulierung schriftlich oder mittels Antragsformular1 der Präsidentin oder dem Präsidenten übergeben werden. Die Berichtigungsbegehren werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Synode zur Genehmigung unterbreitet.
3 Wird keine Berichtigung verlangt, so gilt das Protokoll als stillschweigend genehmigt.
Artikel 6
Befugnisse der Sekretärin oder des Sekretärs der Synode
1 Die Sekretärin oder der Sekretär hat folgende Aufgaben:

a)

Sie oder er unterstützt die Präsidentin den oder Präsidenten der Synode und das Büro in der Erfüllung ihrer Aufgaben.


b)

Sie oder er stellt die von den Mitgliedern der Synode benötigten Unterlagen und Informationen zusammen.


c)

Sie oder er sorgt für die Übersetzungen.


d)

Sie oder er ist verantwortlich für die Verfassung des Protokolls sowie aller von der Synode ausgehenden Beschlüsse. Sie oder er unterzeichnet diese Dokumente gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.

2 Die Sekretärin oder der Sekretär wird in der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle unterstützt.
2. Verhandlungsführung und Diskussionen
Artikel 7
Form der Behandlung der Geschäfte
1 Bei jedem Geschäft, das gemäss Traktandenliste zu behandeln ist, erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in untenstehender Reihenfolge:

a)

falls das Geschäft von einer Kommission vorberaten worden ist, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission;


b)

falls das Geschäft durch den Synodalrat vorberaten worden ist, der Sprecherin oder dem Sprecher des Synodalrats;


c)

bei Abstimmungen den Antragsstellerinnen und Antragsstellern.

2 Danach erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion als eröffnet.
4.1.1.203 Anträge können jederzeit in schriftlicher Form eingereicht werden und über diese Formulierungen wird abgestimmt.
Artikel 8
Redezeitbeschränkung und Wortentzug
1 Das Büro kann die Redezeit pro Wortmeldung beschränken, jedoch nicht auf weniger als 5 Minuten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner dazu ermahnen, zur Sache zu sprechen. Wird die Ermahnung missachtet, kann der Rednerin oder dem Redner das Wort zum betreffenden Gegenstand entzogen werden.
3 Erhebt die oder der Betroffene Einspruch gegen den Wortentzug, so entscheidet die Synode ohne Diskussion.
Artikel 9
Allgemeine Diskussion
1 Wer zum Geschäft sprechen will, muss sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Abgeordneten in die Synode, die über den zur Beratung stehenden Gegenstand noch nicht gesprochen haben, steht der Vorrang vor solchen zu, die sich bereits geäussert haben.
2 Über den gleichen Gegenstand kann die Rednerin oder der Redner das Wort höchstens zweimal begehren, ausgenommen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen und des Synodalrats, denen in jedem Fall das Recht zusteht, sich vor der Abstimmung zu äussern. Wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in die Synode während der Diskussion direkt angesprochen, so steht ihr oder ihm das Recht der Erwiderung zu.
3 Den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Kommissionen und des Synodalrats, sowie den Antragstellerinnen und Antragsteller kann das Wort auch ausserhalb der Wortmeldungsreihe erteilt werden, um zur Sache sprechen.
4 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Diskussion als geschlossen.
Artikel 10
Vorlagen zu verschiedenen Artikeln
Besteht eine Vorlage aus verschiedenen Artikeln, so wird zunächst über die Frage des Eintretens und dann über jeden einzelnen Artikel beraten.
Artikel 11
Ordnungsantrag
4.1.1.201 Der Ordnungsantrag hat den Verlauf der Verhandlungen zum Gegenstand. Er bezieht sich jeweils auf eines der folgenden Elemente:

a)

das Eintreten,


b)

eine Rückweisung,


c)

den Abschluss der Diskussion,


d)

das Abstimmungs- oder Wahlverfahren,


e)

den Unterbruch der Sitzung,


f)

den Schluss der Sitzung.

2 Er kann ferner die Umsetzung des vorliegenden Reglements zum Gegenstand haben.
3 Für die Behandlung des Ordnungsantrags werden alle anderen Verhandlungen unterbrochen.
4 Die Diskussion über den Ordnungsantrag wird eröffnet, sobald die Präsidentin oder der Präsident vom Antrag Kenntnis gegeben hat. Die Synode stimmt gleichzeitig über den Grundsatz und den Gegenstand des Antrags ab.
5 Wird Abschluss der Diskussion verlangt und von der Synode beschlossen, so ist die Diskussion damit beendet, und die Synode schreitet umgehend zur Abstimmung des Sachgeschäfts.
Artikel 12
Einleitende Berichte
1 Jede Beratung über einen Antrag oder ein Reglement wird durch einen Bericht eingeleitet, den ein Mitglied des Synodalrats oder allenfalls ein Mitglied einer Kommission oder des Büros vorträgt.
2 Hat eine Kommission ihren Antrag nicht einstimmig gefasst und zählt die Minderheit mindestens 1/3, so kann diese Minderheit verlangen, dass ihre Anträge im Anschluss an diejenigen der Mehrheit vorgetragen werden.
Artikel 13
Eintretensdebatte
1 Es wird pro Geschäft nur eine Eintretensdebatte geführt.
2 Nach der Erstattung der Berichte eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Eintretensdebatte.
3 Am Ende der Eintretensdebatte nehmen die Antragstellerinnen und Antragsteller, respektive die Berichterstatterinnen und Berichterstatter kurz Stellung und antworten gegebenenfalls auf die Wortmeldungen.
4 Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten beschlossen. Wird ein Antrag auf Nichteintreten gestellt oder die Rückweisung beantragt, so findet nach Ende der Eintretensdebatte eine Abstimmung statt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident schreitet ein, sobald eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in die Synode den Rahmen der Eintretensdebatte überschreitet.
Artikel 14
Erste Lesung
1 Wurde Eintreten beschlossen, so wird der Entwurf artikelweise durchberaten.
2 Die erste Lesung kann über mehrere Synoden dauern.
4.1.1.203 Liegen keine Anträge vor, gilt der Artikel als genehmigt.
4 Anträge können jederzeit in schriftlicher Form eingereicht werden und über diese Formulierungen wird abgestimmt. Vor der Abstimmung verliest die Präsidentin oder der Präsident alle gestellten Anträge.
5 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Debatte als geschlossen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, respektive die Berichterstatterinnen und Berichterstatter haben darauf nochmals das Wort.
Artikel 15
Zweite Lesung
1 Vorlagen, die eine Änderung der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung beinhalten, sowie synodale Reglemente, auch wenn diese ausschliesslich Empfehlungscharakter haben, werden in mindestens zwei Lesungen beraten, die im Bedarfsfall über mehrere Synoden dauern können.
2 Die zweite Lesung kann grundsätzlich nicht in der Sitzung beginnen, in der die erste Lesung beendet worden ist. Die Synode kann mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmenden Ausnahmen beschliessen.
4.1.1.203 In der zweiten Lesung werden nur Bestimmungen oder Artikel behandelt, die in der ersten Lesung geändert wurden oder zu denen Abänderungsanträge der vorberatenden Kommission oder des Synodalrates vorliegen.
Artikel 16
Dritte Lesung
1 In der dritten Lesung wird nur noch über jene Bestimmungen oder Artikel beraten, bei denen eine Differenz zwischen der ersten und der zweiten Lesung besteht.
2 Die dritte Lesung kann über mehrere Synoden dauern.
3 Die dritte Lesung kann grundsätzlich nicht in der Sitzung beginnen, in der die zweite Lesung beendet worden ist. Die Synode kann mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmenden Ausnahmen beschliessen.
4.1.1.204 Bei jeder Differenz, die sich zwischen der ersten und der zweiten Lesung ergeben hat, hat sich die Synode in der dritten Lesung für das Ergebnis der ersten oder der zweiten Lesung zu entscheiden. Neue Anträge sind unzulässig.
Artikel 17
Schlussabstimmung
Fand eine Beratung über mehrere Lesungen statt, ist eine Schlussabstimmung über die ganze Vorlage vorzunehmen.
Artikel 18
Wiedererwägungsantrag
1 Im Laufe derselben Synode oder derselben Lesung kann ein Beschluss in Wiedererwägung gezogen werden, wenn dies von einer 2/3-Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird, wobei nach der Schlussabstimmung kein Rückkommen mehr möglich ist.
4.1.1.202 Bis zur Schlussabstimmung über eine Vorlage, die über mehrere Lesungen beraten wurde, kann mit einem Ordnungsantrag auf jede behandelte Frage Rückkommen verlangt werden. Auf den Eintretensbeschluss kann nicht zurückgekommen werden.
3. Wahlen
Artikel 19
Büro
1 Stellvertretende Delegierte können nicht in das Büro gewählt werden.
2 Die Erklärung zur Annahme der Wahl erfolgt unverzüglich.
3 Sind alle Mitglieder des neuen Büros gewählt, übernimmt dieses die Verhandlungsführung.
Artikel 20
Synodalrat
1 Alle Mitglieder des Synodalrates werden einzeln, nach absteigendem Amtsalter, gewählt.
2 Jedes gewählte Mitglied erklärt bis spätestens nach 48 Stunden die Annahme der Wahl. Bei Nichtannahme wird sofort eine ausserordentliche Synode innert Monatsfrist einberufen.
Artikel 21
Organe und Kommissionen
Stellvertretende Delegierte können nicht in Organe und Kommissionen der Synode gewählt werden.
4. Kostenfragen
Artikel 22
Betriebskosten
Die Kosten für die Vorbereitung, Organisation, Tätigkeit und Verpflegung der Synode werden ins Budget der Synodalkasse aufgenommen.
4.2.1 § 1 Abs. 1, 4.4.2 § Abs. 1
Artikel 23
Entschädigungen
1 Die Abgeordneten in die Synode haben Anspruch auf Entschädigungen für die Teilnahme an den Synoden. Die Synodalkasse überweist die Entschädigungen an die Kirchgemeinden.
2 Die Mitglieder des Büros haben Anspruch auf Entschädigungen für die Vorbereitungssitzungen und die Sitzungsleitung.
3 Die Mitglieder der synodalen Kommissionen haben Anspruch auf Sitzungsentschädigungen. Die Synodalkasse überweist die Entschädigungen an die Kirchgemeinden.
4 Die Höhe der jeweiligen Entschädigungen wird in einem Reglement der Kantonalkirche geregelt.
5. Anhang: Formulare
Formulare zu parlamentarischen Vorstössen
Link zum Formular "Parlamentarische Vorstösse" VOR der Synode:
www.ref-fr.ch/dok/017781

Link zum Formular "Parlamentarische Vorstösse" WÄHREND der Synode:
www.ref-fr.ch/dok/017782
Das vorliegende Geschäftsreglement wurde revidiert und von der Synode am 30.06.2014 angenommen und vom Synodalrat auf den 2. September 2014 in Kraft gesetzt.

Im Namen der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

Der Präsident der Synode: Frédéric Noyer
Der Kirchenschreiber: Peter A. Schneider