4.1.5.1

Mission und Entwicklungszusammenarbeit: Verteilschlüssel
4.1.5.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Mission und Entwicklungszusammenarbeit (Verteilschlüssel Hilfswerke) Beschluss des Synodalrates zu Art. 70 und Art. 187 der Kirchenordnung

(Mission und Entwicklungszusammenarbeit: Verteilschlüssel)
vom 17. März 2015
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg erhält von den Kirchgemeinden Beiträge für die Mission und Entwicklungszusammenarbeit. Diese Beiträge werden gemäss einem vom Synodalrat festgelegten Schlüssel an kirchliche Werke weiter vergütet; sie dürfen nicht für die Finanzierung der Tätigkeiten der Kirche verwendet werden. Die Synode genehmigt, auf Antrag des Synodalrats, die Verwendung der für die Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mittel. Der Synodalrat erstattet der Synode Bericht über die Aktivitäten der Hilfswerke (Art. 187 KO).
4.1.5.2 § 1 Abs. 1
Artikel 1
Vergabungen (direkt verbundene Werke)
Der Synodalrat verteilt 90% seiner Vergabungen an Werke der Mission und Entwicklungszusammenarbeit, die direkt mit der Reformierten Kirche verbunden sind, das sind das HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz), Brot für alle (BfA), DM échange et mission (Lausanne) und Mission 21 (Basel), gemäss einem üblichen Verteilschlüssel. Die Synode wird darüber informiert.
4.1.5.2 § Abs. 1
Artikel 2
Vergabungen (Werke und Vereinigungen)
Der Synodalrat verteilt die restlichen 10% an kirchliche Werke oder an Vereinigungen, die christliche Werte vertreten, ohne dass sie mit einer Kirche verbunden sind. Die verantwortlichen Synodalräte für die Ressorts Mission und Hilfswerke sowie für die Diakonie koordinieren die Verteilung der Vergabungen und erstellen jeweils für die Synodalratssitzung im Dezember einen Vorschlag.
Artikel 3
Vergabungen im Fall dringender Aufrufe von Werken
Der Synodalrat kann auch während des Jahres mindestens die Hälfte dieser 10% an dringende Aufrufe der Werke, die unter Punkt 1 erwähnt sind, spenden.
Vom Synodalrat an seiner Sitzung vom 17. März 2015 angenommen

Ersetzt das Reglement:
Mission und Entwicklungszusammenarbeit
Anwendungsreglement zu Art. 70 und Art. 187 der Kirchenordnung
(bisher Art. 73 der KO vom 3. November 1997)
Genehmigt durch die Synode vom 4.November 1991