4.1.5.1

Mission und Hilfswerke (Verteilung der Beiträge an Werke)
4.1.5.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Mission und Hilfswerke (Verteilung der Beiträge an Werke) Reglement des Synodalrates zu Artikel 70 und 187 der Kirchenordnung

(Mission und Hilfswerke (Verteilung der Beiträge an Werke) )
vom 24. Mai 2023
Kirchenordnung Art. 70.3: Die Kirchgemeinde unterstützt und finanziert die kirchlichen Werke. Zu diesem Zweck überweist die Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg einen festgelegten Beitrag, der im Verhältnis zum Total der im ganzen Kanton von den reformierten Steuerpflichtigen bezahlten einfachen Kantonssteuern und der von den juristischen Personen bezahlten reformierten Kirchensteuern steht. Die Kirchgemeindeversammlung bestimmt dazu einen Beitragssatz von 0,2 bis 0,3 Rappen.

Kirchenordnung Art. 187: Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg erhält von den Kirchgemeinden Beiträge für die Mission und Entwicklungszusammenarbeit. Diese Beiträge werden gemäss einem vom Synodalrat festgelegten Schlüssel an kirchliche Werke weiter vergütet; sie dürfen nicht für die Finanzierung der Tätigkeiten der Kirche verwendet werden. Die Synode genehmigt, auf Antrag des Synodalrats, die Verwendung der für die Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmten Mittel. Der Synodalrat erstattet der Synode Bericht über die Aktivitäten der Hilfswerke.
4.1.5.2 § 1 Abs. 1
Artikel 1
Vergabungen (direkt verbundene Werke)
Der Synodalrat verteilt 90% seiner Vergabungen an Werke der Mission und Entwicklungszusammenarbeit, die direkt mit der Reformierten Kirche verbunden sind, das sind das HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz), DM (Lausanne) und Mission 21 (Basel), gemäss einem definierten Verteilschlüssel (ein Dokument dazu steht zur Verfügung). Die Synode wird darüber durch die Unterlagen zur Rechnung informiert.
4.1.5.2 § 6 Abs. 1
Artikel 2
Vergabungen (Werke und Vereine)
Der Synodalrat verteilt die restlichen 10% an kirchliche Werke oder an Vereinigungen, die christliche Werte vertreten, ohne dass sie mit einer Kirche verbunden sind. Die verantwortlichen Synodalräte für die Ressorts Mission und Hilfswerke sowie für die Diakonie koordinieren die Verteilung der Vergabungen und erstellen jeweils für die Synodalratssitzung im Dezember einen Vorschlag. Die Kirchenkanzlei sammelt Spendenanfragen und schickt sie Ende November an den Verantwortlichen Synodalrat für Mission und Hilfswerke (Vertretung durch Ressort Diakonie).
Artikel 3
Vergabungen im Fall dringender Aufrufe von Werken
Der Synodalrat kann auch während des Jahres mindestens die Hälfte dieser 10% an dringende Aufrufe der Werke, die unter Punkt 1 erwähnt sind, spenden. Ausnahmsweise kann auch ein weiteres Werk in Betracht gezogen werden mit Zustimmung des Synodalrates.
Artikel 4
Leitfaden für Entscheidungen
Leitfaden für Entscheidungen über die Vergabe von Spendengeldern an Organisationen oder Vereine :
Der Synodalrat beschließt (196/17) einstimmig die jährliche Anwendung der folgenden Kriterien für Spenden:
- Unterstützung der kirchlichen Werke wenn durch Organisationen oder Vereine ein gleiches Ziel oder Projekt gefördert wird, das schon bei den kirchlichen Werken der reformierten Kirche vorhanden ist. HEKS und die Missionen vorziehen (Mission 21 und DM);
- Unterstützen von lokalen Freiburger Vereinen;
- Nothilfe;
- Originelle Ideen;
- Vermeiden von gut vernetzten und bekannten Werken die schon von vielen anderen unterstützt werden;
- Vereine auf schweizer Ebene: 200.- bis 500.-
Vom Synodalrat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 angenommen

Ersetzt Beschluss des Synodalrast aus seiner Sitzung vom 17. März 2015
das Reglement:
Mission und Entwicklungszusammenarbeit
Anwendungsreglement zu Art. 70 und Art. 187 der Kirchenordnung
(bisher Art. 73 der KO vom 3. November 1997)
Genehmigt durch die Synode vom 4.November 1991