4.2.1

Synodalratspräsidium: Bestimmungen (Synodebeschluss)
4.2.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Bestimmungen zum Amt Synodalratspräsidium

(Synodalratspräsidium: Bestimmungen (Synodebeschluss))
vom 4. November 2002
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 25 Absatz 4 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
gestützt auf die Artikel 121 Absatz 9 und Artikel 124 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012

beschliesst:
Artikel 1
Fixpensum - Arbeitspensum
2.1 § 25 Abs. 4, 2.2 § 121 Abs. 1, 2.2 § 124, 4.1.1.5 § 23

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Gemäss Synodeentscheid besteht ein Fixpensum für das Amt: Synodalratspräsidium (65 - 75 %, gem. Beschluss der Synode vom 07.12.2017).


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Die gegenseitigen Verpflichtungen sind in einem Arbeitsvertrag festgehalten.


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Für die Aufgaben und Pflichten dieses Amtes besteht ein Pflichtenheft.

Artikel 2
Arbeitgeber
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kts. Freiburg ist Arbeitgeberin des/ der InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium. Sie wird vertreten durch das Büro der Synode.
Artikel 3
Arbeitsverhältnis, Anstellungsdauer, Kündigungsfristen

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Die Amtsdauer beträgt nach der Wahl als InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium durch die Synode jeweils 4 Jahre. Danach erneuert sich das Arbeitsverhältnis durch Wiederwahl um jeweils dieselbe Dauer.


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Im Falle einer Abwahl bleibt der Besoldungsanspruch noch für 3 Monate gewährleistet.


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Der/die jeweilige InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium hat 6 Monate vor dem nächsten anstehenden Wahltermin bekannt zu geben, ob er/sie für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung steht.


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Der/die InhaberIn des Amtes kann aus wichtigen Gründen ausserhalb der 4-jährigen Amtsperiode von diesem Arbeitsverhältnis jeweils per Ende eines ordentlichen Quartals mit einer Frist von 6 Monaten zurücktreten.

Artikel 4
Besoldungsmässige Einstufung des Amtes Synodalratspräsidium
Die Salärklasse dieses Postens entspricht einem Pfarrerlohn, ordiniert, die Einstufung dem Dienstalter des/ der Inhaberin des Amtes Synodalratspräsidium. Sie wird gemäss der Lohnskala des Staatspersonals des Kts. Freiburg angesetzt.
Artikel 5
Ferien, Weiterbildung und Überzeit

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Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen.


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Der Anspruch auf Weiterbildungskurse richtet sich analog zu den Bestimmungen des Anstellungsreglements für AmtsträgerInnen.


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Die Überzeitregelung richtet sich nach dem Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen.

Artikel 6
Spesen - Arbeitsplatz

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Für das Synodalratspräsidium besteht eine Spesenpauschale (ab 01.01 2018: Fr. 800.- p/Mt., indexiert). Sie beinhaltet die Entschädigungen der Reisespesen und Nebenauslagen (Telefon, Internet, usw.).


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Auswärtige Essen und Übernachtungen werden gemäss Spesenreglement für kantonale Amtsträger entschädigt.


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Durch den Synodalrat angeordnete auswärtige Übernachtungen sowie Reisespesen ins Ausland werden gegen Nachweis der effektiven Kosten separat entschädigt.

Artikel 7
Sozialleistungen - Sozialversicherungen
Die Sozialleistungen und Sozialversicherungen richten sich nach dem Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen.
Artikel 8
Änderungen der Bestimmungen betreffend das Amt Synodalratspräsidium

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Abänderungen der in 1, 3, 4, 6, 7 und 8 enthaltenden Regelungen bedürfen eines Synodebeschlusses. Sie sind bei Beginn jeder neuen Legislaturperiode des Synodalrates möglich. Die entsprechenden Reglemente sowie das Pflichtenheft sind bei jeder Änderung anzupassen.


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Die Aushandlung der Anstellungsbedingungen für den/die InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium erfolgt durch das Synodebüro.

Artikel 9
Rekursinstanz
Rekursinstanz bei Beschwerden und Uneinigkeiten im Hinblick auf die Ausübung des Amtes Synodalratspräsidium zwischen Ratsmitgliedern und dem/der InhaberIn des Amtes ist die synodale Rekurskommission. Gerichtsstand ist Murten.
Artikel 10
Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen sind für alle in Bezug auf das Amt Synodalratspräsidium nicht geregelten Sachbereiche die Bestimmungen über die kantonalen AmtsträgerInnen anwendbar.
Synodebeschluss vom 4. November 2002 über Umfang und Entschädigung des Synodalratspräsidiums.