4.2.2

Synodalrat: Pensen, Einstufung, Ressorts
4.2.2
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Synodalrat: Pensen - Einstufung - Ressorts

(Synodalrat: Pensen, Einstufung, Ressorts)
vom 7. Dezember 2017
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 30, 31 und 44 der Kirchenverfassung vom 6. Juni 2011
gestützt auf die Artikel 142 Absatz 4, 143 und 156 der Kirchenverordnung vom 12. November 2012

beschliesst:
Synodebeschluss
1.
Grundlagen
2.1 § 30, 2.1 § 31, 2.1 § 44, 2.2 § 142 Abs. 4, 2.2 § 143, 2.2 § 156 Kirchenverfassung (insbesondere Artikel 30, 31 und 44)
Kirchenordnung (insbesondere Artikel 142 Absatz 4, 143 und 156)
2.
Beschluss
Um dem Synodalrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, stattet ihn die Synode mit einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft 2,0 Ä (Vollzeitäquivalent) aus.
3.
Aufteilung der zuerkannten Stellen
Unter Berücksichtigung des zugesprochenen Maximums von 200 % erfolgt die Verteilung der Stellenprozente innerhalb des Synodalrates entsprechend den zeitlichen Verfügbarkeiten der Ratsmitglieder und im Rahmen der folgenden Bandbreiten:

-

Synodalrat (6 Mitglieder): insgesamt 125 bis 135 % (in der Regel, im Minimum 20% pro Mitglied);


-

Präsidium: 65 bis 75 %

4.
Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss der Synode tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und bewirkt eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Dokumente.
Ergänzende Ausführungen des Synodalrates (24.01.2024)
Grundsätzliches
Allgemeine Aufgabenverteilung und VZÄ-Dotierung in Anwendung von Artikel 142 Absatz 4 KO (Beschluss des Synodalrats 190/17 vom 13. Dezember 2017).

Zu berücksichtigende Grundsätze:
Gleichbehandlung der Ratsmitglieder. Die Funktion wird entschädigt, nicht der Zeitaufwand; es gibt keine Überstundenentschädigung.

Die Synodalräte/Innen können die 11 Ressorts und die Betreuung der 16 Kirchgemeinden untereinander aufteilen, wobei das grundsätzliche Minimum zu beachten ist (Synodebeschluss Ziffer 3 erster Spiegelstrich).

Ein Mitglied des Synodalrates kann 1 bis 3 Ressorts und 1 bis 5 Kirchgemeinden übernehmen.

Zusätzliche Einsatzzeit (für alle Mitglieder) kann entstehen aufgrund von:
Synoden, Kommissionssitzungen, Runde Tische, Besuche in den zugeteilten Kirchgemeinden, Mitgliedschaft in Delegationen usw.

Vorgehen bei Einkünften oder Honoraren von Dritten für besondere Leistungen im Rahmen der offiziellen Funktion als Synodalrätin oder Synodalrat:
Jede Synodalrätin und jeder Synodalrat meldet ihre/seine Entschädigungen mittels Abrechnung oder Lohnausweis der Kantonalkirche, zahlt sie aber nicht zurück. Diese werden angerechnet, wenn sie kumuliert den Betrag von Fr. 1'000. - pro Jahr überschreiten, mit dem Lohn im darauffolgenden Jahr verrechnet (Beschluss des Synodalrats 17/17 vom 8. Februar 2017)
Aufgaben des Synodalrates: Ressorts
Jedes der 11 Ressort wird mit 10 % ausgestattet (Total 110 %).

Mögliche Anzahl Ressorts pro Ratsmitglied: 1 bis 3.
Einstufung für den Synodalrat, ohne Präsidium (Klasse/Stufe):
Ressorts: 23/12.
Aufgaben des Synodalrates: Kirchgemeinden
Die Kirchengemeinden erhalten eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von jeweils 1 % (insgesamt 16 %).
Laufende Arbeit: 19 Stunden pro Jahr.

Komplexe Situationen, die zu Dossiers werden, die den gesamten Rat betreffen, sind davon zu unterscheiden.

Anzahl Kirchgemeinden pro Ratsmitglied: 1 bis 5.
Einstufung für den Synodalrat, ohne Präsidium:
Kirchgemeinden, (Klasse/Stufe): 23/12
Präsidium des Synodalrates
4.2.1 Das Präsidium wird mit 69 % gewichtet (ohne Kirchgemeinde).

Die Salärklasse dieses Postens entspricht einem Pfarrerlohn, ordiniert, die Einstufung dem Dienstalter des/ der Inhaberin des Amtes Synodalratspräsidium. Sie wird gemäss der Lohnskala des Staatspersonals des Kts. Freiburg angesetzt.
Einstufung des Präsidiums (Klasse/Stufe): max. 24/20.
Vizepräsidium des Synodalrates
Das Vizepräsidium wird mit 5 % gewichtet.
Einstufung des Vizepräsidiums (Klasse/Stufe): 23/12.
Anmerkung
Ressortverteilung: www.ref-fr.ch/dok/19449

Pensen: www.ref-fr.ch/dok/30653

Zur Web-Seite des Synodalrats: www.ref-fr.ch/synodalrat
Synodebeschluss vom 7. Dezember 2017.