4.2.30.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Langzeitausbildung im Synodalrat
(Synodalrat: Ausbildung)
vom 14. Januar 2003
Eine einheitliche Regelung und Handhabung der finanziellen Beteiligung der Aus und Weiterbildung von Synodalräten.
lm Sinne einer Gleichbehandlung aller Synodalräte (sowohl den Ordinierten wie auch den Nichtordinierten) wird eine klare Regelung getroffen.
Für Cartigny Anzahl teilnehmende Personen/Jahr festlegen. Cartigny fällt unter Aus- und Weiterbildung und wird dementsprechend nicht zusatzlich entgeltet.
In der Legislaturperiode 2000 bis 2004 steht jedem Synodalratsmitglied ein fester Betrag von Fr. 1.600.- (400.-/Jahr) zwecks Aus und Weiterbildung zur Verfügung. Ein entsprechender Antrag zur Ausschöpfung dieses Betrages ist zu beantragen. Nicht ausgeschöpfte Jahresbeiträge werden nicht auf neue Legislaturen übertragen. Jedoch muss der fur die Legislaturperiode zur Verfügung stehende Betrag nicht auf die Amtsjahre verteilt werden. Dieser kann auch kummuliert beansprucht werden, wird aber in den oben erwähnten Raten à Fr. 400.- / Jahr ausbezahlt. Bei vorzeitigem Austritt aus einer Legislatur entstehen bei Beanspruchung der Aus- und Weiterbildungsbeitrage keinerlei Verpflichtungen.
Der Anspruch auf entsprechende Beiträge erlischt per Datum des entsprechenden Austrittes aus dem Synodalratskollegium.
Langzeitaus- und Weiterbildung
Grundsätzlich wird keine entsprechende finanzielle Unterstützung geleistet. Im Sinne der Gleichbehandlung der einzelnen Synodalrate im Kollegium muss darauf verzichtet werden. Für durch die Kantonalkirche angestellte Personen im Synodalrat, (Präsidentln des SR, Pfarrer, Katecheten und andere durch die Freiburger Kirche Angestellte) muss im Rahmen ihres entsprechenden Anstellungsverhältnisses, in Übereinstimmung mit der Regelung von Aus- und Weiterbildung sowie Langzeitaus- und Weiterbildung, eine jeweilige Unterstützung beantragt werden.
Der Fonds " Spezialfonds Synodalrat” wird jährlich mit Fr. 3'000.- geäufnet.
Der Synodalrat hat diese Regelung mit Einstimmigkeit an.der Synodalratssitzung vom 14. Januar 2003 angenommen.
Murten, 14. Januar 2003