4.3.1

Stellvertretung / Entlastung für Dekane
4.3.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Stellvertretung / Entlastung (Entschädigung) für Dekane

(Stellvertretung / Entlastung für Dekane)
vom 8. November 1999
Synode

Mit der Annahme unserer neuen Kirchenordnung vom 14.01.1998, Art. 150 (neue KO: Art. 163), ist neu das Dekanat, d.h. das Amt des Dekans, bzw. der Dekanin in unserer Kirche geschaffen worden.
Antrag des Synodalrates (entsprechend Art. 163 der Kirchenordnung)
2.2 § 1631 Die Dekanin oder der Dekan unterstützt und begleitet die Amtsträgerinnen und Amtsträger der jeweiligen Sprachregion durch Seelsorge und Beratung und steht ihnen in Schwierigkeiten bei.
2 Die Dekanin oder der Dekan führt neugewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger in ihr Amt ein.
3 Die Dekanin oder der Dekan besucht während der vierjährigen Amtsdauer jede Amtsträgerin und jeden Amtsträger des jeweiligen Sprachgebiets wenigstens einmal.
4 Bei jedem Pfarrwechsel nimmt die Dekanin oder der Dekan mit der Kirchgemein­depräsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten zusammen ein Übergabeproto­koll der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer verwalteten Bücher und Kassen auf, das dem Synodalrat, der zurücktretenden und der neu gewählten Person ausgehändigt wird.
5 Bei Spannungen zwischen Amtsträgerin oder Amtsträger und Gemeinde oder kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Dekanin oder der Dekan als Vermittler beigezogen.
6 lm Gespräch mit den beiden durch den Konvent im Marz 1998 gewählten Dekanen hat der Synodalrat feststellen können, wie wichtig dieses neue Amt ist und wie rege es in Anspruch genommen wird. Die beiden Dekane leisten einen durchschnittlichen Arbeitsvolumen von 1/2 bis 1 Tag pro Woche, um ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen zu können. Dieser Aufwand ist, entsprechend dem Verhältnis von deutsch- und französischsprachigen Amtsträgem, auf deutschsprachiger Seite gegenüber der französischsprachigen Seite etwa doppelt so hoch.
7 Im Moment arbeiten beide Dekane zu 100% in einem Gemeindepfarramt. Der Synodalrat hat nun festgestellt, dass der Arbeitsaufwand gemäss den Erfahrungen der Dekane einen Umfang hat, dass eine Entlastung für ihre Arbeit als Gemeindepfarrer vorgesehen werden muss. Er schlägt deshalb der Synode die Aufnahme eines jährlichen Betrages in das Budget der Synodalkasse vor.
Beschluss der Synode
Der Synodalrat beantragt der Synode:
die Aufnahme eines Postens "Stellvertretung/Entlastung für Dekane" in das Budget der Synodalkasse im Betrag von Fr. 14'400.-.

Berechnungsgrundlage:
2 x Fr. 600.- pro Monat (analog Synodalrat) = 1'200 pro Monat
ergibt pro Jahr: Fr. 14'400.-
aufgeteilt zu 2/3 zugunsten des deutsch- und 1/3 zugunsten des französischsprachigen Dekanats.

Bei Dekanen mit einer 100%igen Anstellung steht der entsprechende Betrag für Stellvertretungen in ihren Kirchgemeinden zur Verfügung, bei teilzeitlich angestellten Dekanen kann er direkt an den Dekan, die Dekanin ausbezahlt werden. Die Verwaltung übernimmt die Kantonalkirche.
Genehmigt durch die Synode vom 8.November 1999.