4.4.3

Mission: Reglement der Kommission
4.4.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Reglement der synodalrätlichen Kommission für Mission und Entwicklungszusammenarbeit gemäss Art. 143.11 der Kirchenordnung

(Mission: Reglement der Kommission)
vom 17. März 2015
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg verfügt über eine synodalrätliche Kommission "Mission- und Entwicklungszusammenarbeit"
Artikel 1
Mitglieder
Jede Kirchgemeinde der ERKF entsendet die in ihrem Kirchgemeinderat für den Bereich Mission und Entwicklungszusammenarbeit (OeME / «Terre nouvelle») zuständige Person als Kommissionsmitglied in die Kommission für Mission und Entwicklungszusammenarbeit. Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütungen und Kostenübernahmen entsprechend dem Reglement über die Entschädigungen und Spesen für die Mitarbeit in synodalen und synodalrätlichen Kommissionen und Delegierte.

Alle Personen, welche vom Synodalrat beauftragt sind, die ERKF in einem Organ zu vertreten, das auf den Gebieten der Mission und/oder des Entwicklungszusam-menarbeit tätig ist, werden ebenfalls zu den Kommissionssitzungen eingeladen. Sie haben dabei eine beratende Stimme.

Das Synodalratsmitglied, welches für das Ressort Mission und Hilfswerke zuständig ist, leitet die Kommission und beruft sie mindestens 3 Mal im Jahr zu einer Sitzung ein.
Die Kommission steht unter der Verantwortung des Synodalrats.
Artikel 2
Zuständigkeiten
1 2.1 Die Kommission sorgt dafür, dass in den Bereichen der Mission und der Entwicklungszusammenarbeit die Bestimmungen von Art. 3, Abs. 2 der Kirchenverfassung der ERKF umgesetzt werden:
«Sie [die ERKF] versieht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unterricht und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Seelsorge, Diakonie, Evangelisation, Unterstützung der kirchlichen Hilfswerke und der Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehende Mittel.»
2 2.2 Die Kommission sorgt dafür, dass die Bestimmungen von Art. 70 der Kirchen-ordnung der ERKF (KO), welche die Bereiche der Mission und der Entwick-lungszusammenarbeit betreffen, in den Kirchgemeinden umgesetzt werden:
«1. Die Kirchgemeinde anerkennt Evangelisation, Mission und Entwick-lungszusammenarbeit als Teil ihres Auftrags.
2. Die Anliegen der weltweiten Kirche kommen besonders in Gottesdienst und Unterricht regelmässig zur Sprache.»
Die Kommission ist diesbezüglich ein Ort des Informationsaustauschs und der gegenseitigen Ermutigung.
3 2.3 Die Kommission achtet darauf, dass die Umsetzung von Art. 3 der Kirchenverfassung der ERKF und von Art. 70 der Kirchenordnung der ERKF vorzugs-weise in Verbindung mit den Werken vollzogen wird, welche von reformierten Kirchen der Schweiz gegründet wurden, das heisst:

-

Für den Bereich der Entwicklungszusammenarbeit:

> das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) und
> Brot für alle (BFA).

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Für den Bereich der Mission:

> DM-échange et mission (Lausanne) – die ERKF gehört zu den Auftraggebern dieser Organisation,
> Mission 21 (Basel), welche den Mitgliedkirchen des SEK nahe steht, und
> das missionarische Kirchen-Netzwerk, dessen die ERKF Mitglied ist (CEVAA).
Die Kommission ist ein Kompetenzzentrum in Bezug auf andere kirchliche und Entwicklungs-Netzwerke, die auch in Betracht gezogen werden könnten.
4 2.4 Die Kommission steht dem Synodalratsmitglied, welches für das Ressort Mission und Hilfswerke zuständig ist, sowie den Delegierten der ERKF in die verschiedenen Gremien in diesen Bereichen zur Seite. Sie berät sie und nimmt ihre Bedürfnisse auf. Die Delegierten der ERKF in die verschiedenen Gremien erstatten der Kommission Bericht über alle Belange, welche für die Kommission und/oder die gesamte ERKF von Interesse sein könnten.
5 2.5 Der Synodalrat beauftragt die Kommission, für die Weiterbildung der Kirchge-meinderatsmitglieder zu sorgen. Zu diesem Zweck organisiert die Kommission regelmässig Veranstaltungen, bei denen sich alle Personen, welche in den Bereichen Mission und/oder Entwicklungszusammenarbeit eine Verantwortung tragen, mit den betreffenden Aufgaben vertieft auseinandersetzen können.
6 2.6 Gemeinsam mit dem Synodalratsmitglied, welches für das Ressort Mission und Hilfswerke zuständig ist, fördert die Kommission die Umsetzung von Art. 121, Ziff. 10 der KO:
«Sie [die Synode] befasst sich regelmässig mit Fragen der Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenarbeit.»
7 2.7 Die Mitglieder der Kommission sorgen für eine angemessene Information der Kirchgemeindeversammlungen, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Art. 70 der KO den für das jeweilige Kirchgemeindebudget anwend-baren Satz des Solidaritätsbeitrags festlegen:
«3. Die Kirchgemeinde unterstützt und finanziert die kirchlichen Werke. Zu diesem Zweck überweist die Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg einen festgelegten Beitrag, der im Verhältnis zum Total der im ganzen Kanton von den reformierten Steuerpflichtigen bezahlten einfachen Kantonssteuern und der von den juristischen Personen bezahlten reformierten Kirchensteuern steht. Die Kirchgemeindeversammlung bestimmt dazu einen Beitragssatz von 0,2 bis 0,3 Rappen.
4. Die Kirchgemeinde kann selber zusätzliche Mittel für Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmen.
5. Die Kirchgemeinde ermutigt ihre Mitglieder, diese Werke auch persönlich zu unterstützen.»
Vom Synodalrat an seiner Sitzung vom 17. März 2015 angenommen.

Ersetzt das Reglement:
Mission und Entwicklungszusammenarbeit - Zusammensetzung der synodalen Kommission und Mandat genehmigt durch die Synode vom 7. Juni 2010