4.4.5

Didaktisches Zentrum: Vereinbarung
4.4.5
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Pädagogische Hochschule Freiburg, Didaktisches Zentrum: Vereinbarung

(Didaktisches Zentrum: Vereinbarung)
vom 28. Januar 2004
Vereinbarung über die religionspädagogische Abteilung im Didaktischen Zentrum in Freiburg.

Grundlage: Vereinbarung zwischen dem Departement für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten (EKSD), der röm.-katholischen und evang.-reformierten Kirche Freiburgs (1976 und 1990).
1
Das Didaktische Zentrum (DZ) führt eine Abteilung "Bibel, Religion, Lebenskunde, Ethik" für den Unterricht im Kindergarten, auf der Primar- und der Orientierungsstufe. Träger dieser Abteilung sind
• der Staat Freiburg (vertreten durch die Pädagogische Hochschule)
• die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch das Bischofsvikariat Deutschfreiburg.
• die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg, vertreten durch den Synodalrat.
2
Das DZ übernimmt den Ankauf und die Aufarbeitung der Unterrichtshilfen für den Bibel-, den Ethik­ und den Lebenskundeunterricht im Rahmen des jährlichen Budgets. Die beiden Kirchen finanzieren den Ankauf und die Aufarbeitung der Unterrichtsmaterialien für den Religionsunterricht.
3
Alles Material wird Eigentum des Staates Freiburg (DZ).
4
Für die Ausleihe gilt die Benutzerordnung des Didaktischen Zentrums.
5
Die Betreuung der Abteilung "Bibel/Religion/Lebenskunde/Ethik" wird einem/einer Sachbearbeiter/in anvertraut. Die Funktion "Sachbearbeiter/in der religionspädagogischen Abteilung" umfasst 50% Arbeitstätigkeit:
• Vom Kanton bezahlt: 10% Arbeitstätigkeit, Infrastruktur und
Anschaffungsbeitrag von Fr. 4'000.-.
• Von der röm.-kath. Kirche bezahlt: 30% Arbeitstätigkeit und
Anschaffungsbeitrag von Fr. 2'000.-.
• Von der evang.-ref. Kirche bezahlt: 10% Arbeitstätigkeit und
Anschaffungsbetrag von Fr. 1'000.-.
Die Funktion "Sachbearbeiterin" wird in einer Stellenbeschreibung festgehalten. Diese ist integrierender Bestandteil der Vereinbarung. Bei einer Neubesetzung der Stelle machen das Bischofsvikariat und der Synodalrat der DZ-Leitung personelle Vorschläge.
6
Die Lohnkosten überweist der Kanton Freiburg an den/die Stelleninhaber/in und stellt den Kirchen Rechnung.
7
Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist kann sich ein Vertragspartner von der Vereinbarung lösen, ohne dass sich daraus für sie weitere Verpflichtungen ergeben.
8
Ziehen sich alle Träger von der Vereinbarung zurück, ist zu prüfen, ob das Material, das dem Religionsunterricht dient, einer anderen Institution zugeführt werden kann. Die Materialien zum Bibel-­ und Lebenskundeunterricht bleiben im Besitz des Didaktischen Zentrums.
Diese Vereinbarung ersetzt die "Vereinbarung über die religionspädagogische Abteilung im DZ" vom 31. Mai 1990.

Freiburg, den 28. Januar 2004

Didaktisches Zentrum, Leiter Diensstelle
Bischofsvikar deutschsprachiger Katholiken, Bischofsvikar
Evangelisch-ref. Kirche FR, Präsident des Synodalrates

Genehmigung der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport:
Rektor PH Abteilungsleiterin PBFE

Ausgestellt in fünf Exemplaren