vom 7. November 1994
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche ermöglicht ihren gesamtkirchlichen Amsträger/innen eine Supervision.
2 Die Supervision soll auf die spezielle Aufgabe der/des jeweiligen Amtsträger/in/s ausgerichtet sein. Sie begleitet die Arbeit methodisch und hilft beratend bei Schwierigkeiten. Sie ist in dieser Form eine intensive Weiterbildung auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet.
3 Ein (e) Amtsträger/ in kann ab Aufnahme der Tätigkeit eine Supervision beantragen, in der Regel 3 Monate vor gewünschtem Beginn. Der Synodalrat bewilligt nach Rücksprache mit der Begleitkommission die Supervision. Sie kann alle 3 Jahre in Anspruch genommen werden.
4 Der Synodalrat kann nach Rücksprache mit dem/der Amtsträger/ in und der Begleitkommission auch eine Supervision empfehlen:
Bei Amtsübernahme zur Einführung in die Tätigkeit, am Beginn einer neuen Amtsperiode, wenn besondere Probleme vorliegen, auch zwischenzeitlich.
5 Die Supervision geschieht durch einen ausgebildeten und im Aufgabengebiet des/der Amtsträger/s/in kompetenten Supervisor. Auch Teilnahme an CPT- oder Ballintgruppen kann als Supervision anerkannt werden.
6 Die Supervision umfasst mindestens 10 und höchstens 30 Stunden und muss regelmässig stattfinden.
7 Die Synodalkasse übernimmt 3/4 der Kosten (bei einer eventuellen Beteiligung durch den Staat 1/2). Der/die Supervisand/in übernimmt 1/4 der Kosten und die Reisespesen. Auszugehen ist von einem maximalen Ansatz von Fr. 120.-- pro Supervisionsstunde (1994).
8 Für die Zeit, in der Supervision subventioniert wird, werden von der Synodalkasse keine anderen Weiterbildungen bezahlt.
9 Der/die Supervisand/in kann so viele Prozente, wie sein Anstellungsverhältnis bei der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg beträgt, mit der Arbeitszeit verrechnen. Der Rest geht zu seinen Lasten.
10 Es können in der Regel nur zwei kantonale Amtsträger zur gleichen Zeit in Supervision stehen. Der Synodalrat setzt die Prioritäten fest.
11 Die Synodekasse budgetiert einen Betrag von Fr. 3'000.-- jährlich für die Supervision ihrer kantonalen Amtsträger/innen (Fonds Weiterbildung Amtsträger).
Angenommen durch die Synode vom 7.November 1994.