4.6.10.1

Spesenverordnung: Mitarbeiter, Delegierte
4.6.10.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg

Spesenverordnung für MitarbeiterInnen und Delegierte der Freiburger Kantonalkirche

(Spesenverordnung: Mitarbeiter, Delegierte)
vom 28. Januar 2014
Der Synodalrat
Anwendungsbereich
Die Spesenverordnung regelt die Entschädigungen, welche MitarbeiterInnen und Delegierte der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Freiburg in der Ausübung ihrer Tätigkeit oder in offiziellem Auftrage der Kirche zurückfordern können.
Fahrkosten: Grundsatz
1 Für Einzelfahrten ausserhalb des Kantons Freiburg sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
SR-Beschluss 29/17(14.02.2017):
Der Synodalrat beschliesst einstimmig, dass sich die ERKF bei Stages für Aus- und Weiterbildung nicht an den Reisekosten/Fahrspesen und Materialkosten beteiligt.
2 Öffentliche Verkehrsmittel:
Die Kosten für Einzelfahrten werden gemäss Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet (Bahnbillet 2.Klasse).
BesitzerInnen eines Halbtaxabonnements erhalten die Fahrtkosten gemäss den Tarifen Bahnbillet 2. Klasse mit Halbtaxabonnement zurück vergütet.
BesitzerInnen eines Generalabonnements erhalten die Fahrtkosten ebenfalls gemäss den Tarifen Bahnbillet 2. Klasse mit Halbtaxabonnement zurück vergütet.
Empfehlung: wenn möglich Gemeindegeneralabonnement oder Tageskarte benützen.
3 Privatauto:
Es werden nur die zusätzlich zu den privat oder beruflich zurückgelegten Strecken vergütet (keine Kumulation).
Bei Benützung des Privatautos beträgt die Entschädigung pro Kilometer Fr. -.75 (wie Kt. FR). Diese beinhaltet: Die laufenden Betriebs- und Amortisationskosten einschliesslich der Behebung allfälliger entstandenen Schäden. Für die Entschädigung pro Kilometer gelten die gefahrenen Kilometer.
Verpflegung
Hauptmahlzeiten, die der Mitarbeiter nicht zwischen 12 und 14 Uhr oder vor 20.30 Uhr zu Hause einnehmen kann, werden mit höchstens Fr. 25.- entschädigt. Bei Teilnahme an einer externen Arbeitssitzung können die effektiven Auslagen geltend gemacht werden.
Unterkunft
Für auswärtige Unterkunft beträgt die Vergütung maximal Fr. 120.- pro Nacht inkl. Frühstück. Bei Kosten, die mit der Teilnahme an einem externen, offiziellen Anlass verbunden sind, können die effektiven Kosten geltend gemacht werden.
Porto und Telefon
Die Kosten können in die Abrechnung aufgenommen werden, sofern sie nicht gemäss Vertrag geregelt sind. (ausserordentliche Kosten).
sonstige Auslagen
sind zu begründen und zu belegen.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt monatlich, zumindest auf Ende des Jahres. Die Spesenrückvergütungsanträge sind mit dem Formular "Spesen-Note" und den Belegen bei der Geschäftsstelle der Kantonalkirche einzureichen. Das Formular kann ebenfalls dort bezogen werden.
Inkrafttreten
Die vorliegenden Richtlinien vom 1.1.1983 wurden am 7.9.93, 10.3.98, 1.1.01, 17.8.2004 (Beschluss 75/12/04) und 28.01.14 (Beschluss10/14) revidiert.