4.2.1
Synodalratspräsidium: Bestimmungen (Synodebeschluss)-
Gemäss Synodeentscheid besteht ein Fixpensum für das Amt: Synodalratspräsidium (65 - 75 %, gem. Beschluss der Synode vom 07.12.2017).
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Die gegenseitigen Verpflichtungen sind in einem Arbeitsvertrag festgehalten.
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Für die Aufgaben und Pflichten dieses Amtes besteht ein Pflichtenheft.
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Die Amtsdauer beträgt nach der Wahl als InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium durch die Synode jeweils 4 Jahre. Danach erneuert sich das Arbeitsverhältnis durch Wiederwahl um jeweils dieselbe Dauer.
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Im Falle einer Abwahl bleibt der Besoldungsanspruch noch für 3 Monate gewährleistet.
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Der/die jeweilige InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium hat 6 Monate vor dem nächsten anstehenden Wahltermin bekannt zu geben, ob er/sie für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung steht.
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Der/die InhaberIn des Amtes kann aus wichtigen Gründen ausserhalb der 4-jährigen Amtsperiode von diesem Arbeitsverhältnis jeweils per Ende eines ordentlichen Quartals mit einer Frist von 6 Monaten zurücktreten.
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Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen.
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Der Anspruch auf Weiterbildungskurse richtet sich analog zu den Bestimmungen des Anstellungsreglements für AmtsträgerInnen.
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Die Überzeitregelung richtet sich nach dem Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen.
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Für das Synodalratspräsidium besteht eine Spesenpauschale (ab 01.01 2018: Fr. 800.- p/Mt., indexiert). Sie beinhaltet die Entschädigungen der Reisespesen und Nebenauslagen (Telefon, Internet, usw.).
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Auswärtige Essen und Übernachtungen werden gemäss Spesenreglement für kantonale Amtsträger entschädigt.
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Durch den Synodalrat angeordnete auswärtige Übernachtungen sowie Reisespesen ins Ausland werden gegen Nachweis der effektiven Kosten separat entschädigt.
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Abänderungen der in 1, 3, 4, 6, 7 und 8 enthaltenden Regelungen bedürfen eines Synodebeschlusses. Sie sind bei Beginn jeder neuen Legislaturperiode des Synodalrates möglich. Die entsprechenden Reglemente sowie das Pflichtenheft sind bei jeder Änderung anzupassen.
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Die Aushandlung der Anstellungsbedingungen für den/die InhaberIn des Amtes Synodalratspräsidium erfolgt durch das Synodebüro.