4.1.1.1
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Stellvertretungsordnung für die Synode
(Delegierte: Stellvertretung)
vom 2. November 1998
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
Kirchenverfassung: Artikel 26 Absatz 1 - Zusammensetzung der Synode
Kirchenordnung: Artikel 122 Absatz 1 - Wahl (Delegierte und ihre Stellvertretung)
2.2 § 122 Abs. 1 Die Stellvertreter der Synodalen werden gleichzeitig mit den ordentlichen Synodalen für eine Amtsdauer gewählt und in der konstituierenden Sitzung ins Amt eingesetzt. Sie übernehmen das Mandat als Synodale für eine ganze Synode, bzw. für den Rest einer Amtsdauer. Für Ersatzwahlen von Stellvertretungen gelten die Bestimmungen von KO Art. 122 sinngemäss.
2.1 § 26 Abs. 1 Die Kirchgemeinden können insgesamt 2-4 Personen für die Stellvertretung wählen (KO Art. 122). Den Kirchgemeinden wird empfohlen, je mindestens ein Mitglied des Rates und, soweit möglich, eine in einem Amt der Kirchgemeinde installierte Person, für die Stellvertretung zu wählen.
Eine Person kann nicht gleichzeitig zwei Mandate in der Synode innehaben.
Sind Ersatzwahlen nötig, müssen diese spätestens 30 Tage vor der Synode durchgeführt werden. Die Neugewählten sind dem Büro der Synode unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Abgeordnete der Kirchgemeinden (Art. 26 Abs. 2 KO)
2.1
Kirchgemeindepräsidium
2.1 § 26 Abs. 21 Die Person, die den Rat präsidiert, ist Mitglied der Synode.
2 Kann diese Person an einer Synode nicht teilnehmen, so bestimmt der Rat ein Mitglied aus seiner Mitte, wenn möglich die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, als Stellvertretung in der Synode.
3 Amtsträgerinnen oder Amtsträger sind für diese Stellvertretung nicht wählbar.
2.1 § 26 Abs. 4 Amtsträgerinnen und Amtsträger die zur Delegation ihrer Kirchgemeinde gehören, können nur durch eine andere Person, die in dieser Kirchgemeinde im Amt installiert ist, vertreten werden.
2.3
Von der Kirchgemeindeversammlung gewählte Synodale
Von der Kirchgemeindeversammlung gewählte Synodale.
Die Kirchgemeindeversammlung wählt neben den Synodalen gleichzeitig deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für eine ganze Amtsdauer.
3. Von Amtes wegen der Synode angehörende Synodale (KV Art. 26 Abs. 2)
2.1 § 26 Abs. 2 Die Stellvertreter der von Amtes wegen der Synode angehörenden Synodalen werden gleichzeitig mit ihnen von den betreffenden Instanzen gewählt. Die Leiter und Leiterinnen des Hauses der Begegnung und der Schule Uttewil können nicht durch andere Personen ersetzt werden. Beim Wechsel im Amt ist der neue Amtsinhaber, die neue Amtsinhaberin unverzüglich dem Büro der Synode mitzuteilen. Das Stimmrecht in der Synode beginnt 30 Tage nach Eingang dieser Meldung.
Genehmigt von der Synode vom 2. November 1998.