3.8.3
Amtsträger: Verfahren bei Wahl, Anstellung, Aufnahme in den Kirchendienst, Ordination1.
Bedürfnisabklärung durch den Kirchgemeinderat (KO Art. 91, Abs. 1)
2.
Erarbeitung eines Stellenprofils (Anhang A und B: Der Synodalrat stellt ein Referenzdokument, das Anhänge beinhaltet zur Verfügung. Die Anhänge sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie)
Im Falle eines Stellenausbaus, Anfrage an die Synode über den Synodalrat (Anhang C) (KV Art. 25 Abs. 11 und KO Art. 93 Abs. 2)3.
Einsetzung einer Suchkommission (KO, Art. 84, Abs. 3, Bst. k, sowie Art. 94, Abs. 1)
4.
Ausschreibung: Verfassung und Veröffentlichung des Stellenangebots (Anhang D)
(KO, Art. 94, Abs. 2)-
Bewerbungsschreiben,
-
Lebenslauf mit Kopien der üblichen Dokumente (Arbeitszeugnisse, Diplome und Urkunden gemäss KO, Art. 172 und 178),
-
Referenzen.
5.
Annahme der Bewerbungsdossiers und Empfangsbestätigungen an die Kandidierenden.
Durchsicht der Dossiers durch die Mitglieder der Suchkommission: Entweder in den Räumlichkeiten der Kirchgemeinde, oder Übermittlung der Dossiers an die Mitglieder der Suchkommission. Die Kommissionsmitglieder werden auf ihre Verpflichtungen in Sachen Datenschutz und Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht.6.
Erste Gespräche mit den ausgewählten Kandidierenden (Anhang E).
Bei den Kandidierenden die Genehmigung zur Kontaktierung der angegebenen Referenzen einholen.6.1
Die Kandidierenden müssen einen Strafregisterauszug und eine Erklärung bezüglich allfälliger gegen sie laufende Verfahren einreichen.
6.2
Die Synodalratsvertretung in der Suchkommission meldet dem Synodalrat, welche Kandidierenden zu einem zweiten Gespräch eingeladen werden.
6.3
Die Suchkommission kontaktiert die Referenzpersonen der ausgewählten Kandidierenden.
7.
Die Suchkommission überreicht dem Kirchgemeinderat das ausgewählte oder die ausgewählten Dossiers.
8.
Erstellung eines Vertrags, welcher das Dienstverhältnis regelt. In diesem Vertrag wird das Datum des Dienstantritts festgelegt. Dieser tritt mit Datum des Dienstantritts in Kraft und ist für eine Dauer von 2 Jahren ab dem Datum des Dienstantritts gültig (Anhang F).
Die Wahl und der Dienstantritt dürfen max. 8 Monate auseinanderliegen.-
Kirchenverfassung und Kirchenordnung der ERKF,
-
Stellenbeschrieb und Pflichtenheft,
-
Richtlinie über die Dienstverhältnisse (Vertrag) der Amtsträgerpersonen der ERKF,
-
Anhang mit den Bestimmungen zur Handhabung der Betriebskosten der Amtsräume, der Kommunikationskosten und der weiteren mit dem Amt verbundenen Auslagen,
-
Reglement der Pensionskasse,
-
* Wortlauts des gegenseitigen Versprechens zwischen der ERKF und den zum Pfarramt, respektive dem diakonischen Amt ordinierten oder in den Kirchendienst aufgenommenen Personen gemäss Kirchenordung (KO) Art. 121.4
-
Broschüre «Sexuelle Belästigung und sexuelle Ausbeutung am Arbeitsplatz
Kirche».9.
Wahl eines Kandidierenden durch die Kirchgemeindeversammlung für eine Dauer von
2
Jahren (KO, Art. 76, Ziff. 2, sowie Art. 95 und 96). Die Wahl findet in der Form einer
geheimen Abstimmung während einer ordnungsgemäss einberufenen ordentlichen10.
Die Kirchgemeinde organisiert einen Willkommensgottesdienst mit Anwesenheit von
Vertretungen des Synodalrats und des Pfarr- und Diakonatskonvents.11.
Gegen Ende der 2 ersten Jahre Tätigkeit kann das Verfahren zur Bestätigungswahl
durch die Kirchgemeindeversammlung für 5 weitere Jahre eingeleitet werden, sofern12.
Der Kirchgemeinderat erstellt einen neuen Vertrag über das Dienstverhältnis, welcher
den Richtlinien der Synode zu entsprechen hat (KO, Art. 98 und 167). In diesem Vertrag13.
Vor jeder Bestätigungswahl findet der Art. 97, Abs. 3, KO Anwendung.
14.
Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Aufnahme in den Kirchendienst ein. Ansonsten kommt Art. 96, Abs. 2 der KO zur Anwendung.
15.
Nach 6 Monaten Tätigkeit reicht die neue Amtsträgerperson bei der Ordinationskommission mit Kopie an den Synodalrat ein Gesuch um Ordination ein. Ansonsten kommt Artikel 96 Absatz 2 zur Anwendung.