4.1.1.24
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Abgeordnete der Synode: Fristenlauf für Wahlen, Publikationen, Wahllisten (Manuskript)
(Synode: Wahlen - Fristen)
vom 1. Januar 2014
Rechtsgrundlage:
Kirchenverfassung Artikel 26, Kirchenordnung Artikel 122.
60 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
2.1 § 26, 2.2 § 122 Letzter Termin für die Publikation der Wahlversammlung, im:
-
Amtsblatt und
-
Publikationsorgan der Kirchgemeinde (Kirchgemeindeblatt).
Obligatorisch: Hinweis auf den letzten Termin der Listenabgabe.
bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
2.2 § 122 Abs. 2 Letzter Termin für das Einreichen von Wahlvorschlägen (Listen) an den Kirchgemeinderat.
Fixer Termin nach Artikel 122 Absatz 2 KO.
Obligatorisch: Die Liste trägt die Unterschrift der Kandidierenden und von 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern.
Separate Liste mit den Abgeordnete von Amtes wegen, gem. Artikel 26 Absatz 2 der Kirchenverfassung (Kirchgemeindepräsidium, AmtsträgerInnen und deren Stellvertretung).
10 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
Übermittlung der Wahllisten an die Kirchenkanzlei der Kantonalkirche.
2.2 § 122 Abs. 3 Bei Gleichstand Anzahl Kandidierender und zu besetzende Plätze erklärt der Synodalrat erstere als gewählt. (stille Wahl gem. Art. 122 Abs. 3 KO).
ungenügende Anzahl Kandidaten
2.2 § 122 Abs. 4 Bei einer ungenügenden Anzahl Kandidaturen erklärt der Synodalrat die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten als in stiller Wahl gewählt.
Die restlichen Plätze werden an der Kirchgemeindeversammlung in offener Wahl besetzt. Alle volljährigen Gemeindeglieder sind wählbar (122 Abs. 4 KO).
unverzüglich nach der Wahlversammlung
Übermittlung des Ergebnisses (Protokoll) der Wahlversammlung, bzw. der stillen Wahl an die Kirchenkanzlei der Kantonalkirche.
2.2 § 123 Die Erwahrung der Wahl und die Inpflichtnahme erfolgt an der konstituierenden Sitzung der Synode (Art. 123 KO).