4.2.2.3
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Der Synodalrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (Profil)
(Synodalrat: Profil)
vom 24. Januar 2024
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg
Synodalrat - Conseil synodal
Kirchenkanzlei - Chancellerie
2.1 § 30, 2.1 § 31, 2.2 § 124, 2.2 § 143 Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Er sorgt für die Einheit der Kirche und vertritt sie gegen aussen. Er ist der Synode für seine Amtsführung verantwortlich.
Der Synodalrat besteht aus sieben Kirchengliedern, von denen drei ordinierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind. Jedes Mitglied des Synodalrates trägt als Teil der Kollegialbehörde die gefällten Entscheide mit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich (Kirchenverfassung Artikel 30 Synodalrat und Artikel 31 Zusammensetzung).
In der Mitte der Legislaturperiode wählt die Synode die Mitglieder des Synodalrates und anschliessend aus dessen Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten (Kirchenordnung Artikel 124 Wahl des Synodalrats).
Artikel 143 der Kirchenordnung (KO) beschreibt die Aufgaben des Synodalrats.
Die weiteren Artikel zum Synodalrat finden sich in den Artikeln 141 bis 156 der KO.
In den Synodalrat können alle volljährigen Mitglieder der ev.-ref. Kirche des Kantons Freiburg gewählt werden.
Der Synodalrat als Gremium
In der Regel:
• findet alle 2-3 Wochen eine Synodalratssitzung statt. Vor den Synoden ist der Sitzungsrhythmus kürzer (rund 22 Sitzungen/Jahr).
• finden während den Schulferien keine Sitzungen statt.
• finden die Sitzungen vorwiegend am Mittwochnachmittag 14-18h statt. Bei knappen Fristen werden manchmal Zirkularbeschlüsse organisiert. Diese werden dann in den ordentlichen Sitzungen bestätigt.
• nimmt der Synodalrat an fünf jährlichen Synoden teil.
• findet pro Jahr eine Retraite statt.
• findet pro Jahr ein Familienausflug statt.
3 Dem Synodalrat sind die Kirchenkanzlei, Fachstellen, Seelsorgen und synodalrätliche Kommissionen angegliedert.
Der Synodalrat arbeitet mit und nach Legislaturzielen und dem Tätigkeitsprogramm des Synodalrats.
Der Synodalrat als einzelnes Mitglied
Jedem Mitglied des Synodalrats obliegt die strategische und operative Verantwortung seines Ressorts.
Jedes Mitglied des Synodalrats
• arbeitet auch operativ in und für sein Ressort.
• ist für die ressorteigenen Kommissionen verantwortlich.
• ist verantwortlich für die ressorteigenen integrierten Kommissionen (Diakonie, Mission).
• sitzt in externen Kommissionen, die mit seinem Ressort in Verbindung stehen (Religionsunterricht, Seelsorge, Cérécaf,...)
• ist Kontakt- und Ansprechperson für 1-5 Kirchgemeinden.
• versteht mindestens die andere Amtssprache.
• kann als Anwender einen Computer bedienen und ist bereit die Online-Tools zu lernen.
• kann mit gebräuchlichen Computerprogrammen arbeiten.
• versteht sich als Mitglied der Kollegialbehörde und arbeitet je nach Dossier mit den verschiedenen Kollegen zusammen.
Zeitlicher Rahmen - Entschädigung
Folgende Prinzipien gelten: Es werden alle gleich behandelt, die Funktion und nicht der Aufwand wird entschädigt, es gibt keine Überstundenentschädigung.
Zusätzlicher zeitlicher Aufwand fällt an durch:
• Synoden, Kommissionssitzungen, Runde Tische,
Besuche in den zugeteilten Kirchgemeinden, Mitgliedschaften in Delegationen etc.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Synodalrats
Rechtstexte
4.2.2 Synodalrat: Pensen, Einstufung, Ressorts
31
Zusammensetzung (Synodalrat)
145
Einberufung (Synodalrat)
146
Verhandlungen (Synodalrat)
147
Amtsgeheimnis (Synodalrat)
149
Delegationen (Synodalrat)
150
Unterstützung (der Kirchgemeinden)
151
Disziplinarische Aufsicht
152
Oberaufsicht über die Kirchgemeinden
153
Massnahmen bei Unregelmässigkeiten
Stand Januar 2024
Der Synodalrat